Zur Anerkennung einer Berufskrankheit sind drei Grundfragen zu klären, nämlich der Nachweis der versicherten Tätigkeit, der schädigenden Einwirkung und schließlich der Beweis der eingetreten Erkrankung, die letztendlich zur Aufgabe der Tätigkeit zwingt. Die Verbindung zwischen diesen Grundfragen wird durch den haftungsbegründenden und den haftungsausfüllenden Kausalitätsbeweis erbracht.
Arbeitstechnische Voraussetzungen der BK 2101 mit den Krankheitsbildern der Tendovaginitis crepitans, T. stenosans (schnellender Finger) und Periostosen (z.B. Periostitis, Epikondylitis, Styloiditis) sind kurzzyklische feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (z.B. Klavierspielen, Maschinenschreiben), hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten mit unphysiologischer Haltung (Stricken, Handnähen), sich wiederholende Auslenkungen des Handgelenkes mit gleichzeitiger Kraftaufwendung (Drehen, Bügeln etc.), forcierte Dorsalextension der Hand (Hämmern, Rückhand beim Tennis), sowie monoton wiederholte, nicht gleichmäßige Fließbandarbeit oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes (Schraubendreher).
Als Mindestdauer der Einwirkung werden arbeitstäglich 3 Stunden bei einer Gesamtbelastung von 5 Jahren gefordert.
Die BK 2102 wurde 1952 als Berufskrankheit der Bergarbeiter, 1961 für alle Untertagearbeiter, die länger als 3 Jahre z.B. im Tunnel-, Brunnen-, Bahn- und Straßenbau tätig waren, erweitert. 1988 wurde die Anerkennung mehr allgemein von einer mehrjährigen oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit abhängig gemacht. Charakteristisch sind Tätigkeiten unter räumlich engbegrenzten Verhältnissen während einer Dauerzwangshaltung in physiologisch ungünstiger Position der Kniegelenke.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Anerkennung nun nach 2 Jahren möglich, dabei ist eine differenzierte Beurteilung der Tätigkeit unerlässlich.
Lernziele:
Ziel des Workshops ist die Darstellung der juristischen Hintergründe und der Abwägung im nationalen und europäischen Recht, da unter bestimmten Voraussetzungen in- und ausländische Tätigkeiten zusammengefasst werden können.