B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2004; 20(4): 150
DOI: 10.1055/s-2004-820336
RECHT

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Neue steuerrechtliche Anforderungen an Rechnungsstellungen für Freiberufler

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Publication Date:
16 February 2005 (online)

 

Nach § 4 Nr. 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind ab 01.01.2004 folgende Pflichtangaben in Rechnungen von Freiberuflern vorgeschrieben:

Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und gleiche Angaben vom Leistungsempfänger; eindeutige Identifizierungsangaben genügen jedoch, so z. B. Postfach, Steuer-Nr. oder Umsatzsteueridentifikations-Nr. des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer; diese kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen oder auch Zahlenreihen und Buchstabenfolgen bestehen, die jedoch vom Rechnungsaussteller nur einmal jeweils vergeben wird. Der Rechnungsaussteller kann hier beispielsweise für bestimmte Leistungsarten unterschiedliche Zahlen- und Buchstabenfolgen bilden. Wichtig ist nur, dass jede dieser Zahlen- und Nummernfolgen nur einmal für eine bestimmte Leistung auftritt, Art und Menge der erbrachten Leistung; gefordert wird die handelsübliche Bezeichnung der Dienstleistung, die durch die Beschreibung eindeutig identifiziert werden muss, so z. B. 12 × Massage und 12 × Fango, Zeitpunkt der Leistung; werden serielle Leistungen abgegeben, so muss die Rechnung die Phase der Leistungsabgabe beschreiben, so z. B. 6er-Verordnung Krankengymnastik von November 2004 - Januar 2005, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt; das nach Steuersützen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die abgegebenen Leistungen ist anzugeben, Boni und Skonti sind im Gesundheitswesen zwar selten. Wenn sie jedoch vorkommen, ist darauf hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV), anzuwendender Steuersatz oder Steuerbefreiung; der anzuwendende Steuersatz muss, wenn eine umsatzsteuerbelastete Leistung abgegeben wird, angegeben werden, also z. B. 16 % MwSt. nach § 12 Abs. 1 UStG. Mehrheitlich werden die im Gesundheitswesen leistenden Unternehmer umsatzsteuerbefreit sein. In diesem Falle müsste der Hinweis etwa wie folgt lauten: „umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 14 UStG”.

Etliche Leser mögen diese neuen Vorschriften noch nicht gekannt haben und daher in den ersten Monaten des Jahres 2004 Rechnungen herausgegeben haben, die die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten. Gemäß § 31 Abs. 5 UStDV i. V. m. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG können diese Personen die bereits gestellten Rechnungen vervollständigen bzw. berichtigen. Hierzu ist es ausreichend, wenn in einem gesonderten Formular, welches ganz konkret Bezug nimmt auf die gestellte Rechnung (etwa durch Rechnungsempfänger, Rechnungsdatum und Rechnungsleistung), die fehlenden Angaben ergänzt und unzutreffende Angaben korrigiert werden. Dieses Ergänzungsdokument muss sodann wieder den Anforderungen von § 14 (vollständige Rechnungsangaben, wie vorstehend aufgeführt) entsprechen.

Dr. E. Boxberg

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