intensiv 2003; 11(3): 147-149
DOI: 10.1055/s-2003-40259
Recht
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Pflegekräften steht unter Umständen aus Gewissensgründen ein verfassungsrechtlich garantiertes - und arbeitsrechtlich bedeutsames - Weigerungsrecht zu

Werner Schell1
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Publication Date:
27 June 2003 (online)

Pflegekräfte haben zum Beispiel ein verfassungsrechtlich garantiertes Weigerungsrecht dann, wenn von ihnen die Mitwirkung an einer Maßnahme verlangt wird, bei der durch Beendigung der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde der Tod eines nicht im Sterbeprozess befindlichen Wachkomapatienten eintreten würde.

Diese bedeutsame rechtliche Beurteilung ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 13.2.2003 - 3 U 5090/02 -, mit dem ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts (LG) Traunstein vom 16.10.2002 - 3 O 205/02 - bestätigt wurde.

Die vor dem OLG München unterlegene Partei, ein durch Betreuer und Anwalt vertretener Wachkomapatient, wird gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen, ggf. mittels Revision den Bundesgerichtshof anrufen. Außerdem wurde durch das die Berufung bzw. Revisionsverfahren führende Anwaltsbüro Wolfgang Putz, München, angekündigt, bei weiterer Erfolglosigkeit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EuGH) anrufen zu wollen.

Werner Schell

Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Str. 59

41469 Neuss

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