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DOI: 10.1055/s-2003-36876
PEG-Anlage beim einwilligungsunfähigen Patienten
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. Januar 2003 (online)
Frage: Bei Patienten, bei denen eine medizinische Indikation zu einer PEG-Anlage - z. B. wegen zentraler Schluckstörungen nach Schlaganfall - besteht, ergibt sich nicht selten das Problem, dass die Patienten einerseits in einen solchen Eingriff nicht mehr einwilligen können, andererseits aber keine Vormundschaft durch andere Personen besteht. In solchen Fällen behelfen wir uns oft damit, dass die nächsten Angehörigen dem Eingriff zustimmen. Ist ein solches Vorgehen erlaubt, oder muss in solchen Fällen auf die PEG-Anlage bis zur Einrichtung einer Vormundschaft aus juristischen Gründen verzichtet werden?
Literatur
- 1 Kern B R. Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe. NJW. 1994; Heft 12 753-816
- 2 Kern B R. Die Bedeutung des Betreuungsgesetzes für das Arztrecht. MedR. 1991; 2 66-71
- 3 Scholz R. Zur Arzthaftung bei Verletzung der Aufklärungspflicht. MDR. 1996; Heft 7 649-655
- 4 Uhlenbruck W. Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff. MedR. 1992; Heft 3 134-141
Autor
Prof. Dr. med. R. Lemke
Arzt für Rechtsmedizin
Kelmesbergweg
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