Laryngorhinootologie 2002; 81(12): 908-909
DOI: 10.1055/s-2002-36096
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Diagnose eines Hörsturzes mit Hörverlust

Landgericht Koblenz, Urteil vom 31. 3. 2000-16 O 5/99Diagnosis of Apoplectiform Deafness With Loss of HearingO.  Walter1 , A.  Wienke1
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Publication Date:
17 December 2002 (online)

Sachverhalt

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund einer angeblichen Fehldiagnose im Jahre 1993, bei welcher der Beklagte einen Hörsturz übersehen habe.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger litt sei Mitte der 70er-Jahre an einer Hörminderung beider Ohren. Seit 1989 wurde eine Polymyalgia rheumatika mit wechselnden Kortisondosen behandelt. Seit September 1991 litt der Kläger darüber hinaus unter einer rheumatischen Sakroiliitis mit peripherer Gelenkbeteiligung sowie einem beidseitigen Glaukom. Infolge dieser Erkrankungen musste der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit als Maurer aufgeben und nahm 1993 an einer Umschulungsmaßnahme im Berufsförderungswerk teil. Dabei wurde er von dem Beklagten, der seine Arztpraxis im Berufsförderungswerk hatte, untersucht, wobei dem Beklagten die Krankengeschichte des Klägers bekannt wurde.

In der Nacht vom 28. auf den 29. 6. 1993 litt der Kläger unter Gleichgewichtsstörungen, die mit einem Taubheitsgefühl und Rauschen im linken Ohr verbunden waren. Am nächsten Morgen suchte der Kläger die Praxis des Beklagten auf und schilderte diesem die nächtlichen Gleichgewichtsstörungen, das Ohrrauschen sowie das Gefühl, der Kopf und die Gliedmaßen würden ihm nicht gehorchen. Der Beklagte veranlasste keine auf einen Hörsturz ausgerichtete Therapie.

Am 01.07.1993 suchte der Kläger sodann seinen HNO-Arzt auf, der einen Hörsturz diagnostizierte und eine stationäre Behandlung mit Infusionen verordnete. Aufgrund dieses Hörsturzes hat der Kläger das Gehör auf dem linken Ohr vollständig verloren.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, aufgrund der Schilderungen des Taubheitsgefühls, der starken Gleichgewichtsstörungen und der rheumatischen Vorerkrankungen hätte der Beklagte die Diagnose eines Hörsturzes treffen müssen. Er habe insbesondere berücksichtigen müssen, dass die rheumatische Vorerkrankung auch zu solchen Veränderungen im Bereich des Innenohrs führen könne, die einen Hörsturz auslösen. Der Beklagte hätte ihn unverzüglich einer Behandlung des Hörsturzes zuführen müssen, die wahrscheinlich zu einer Wiederherstellung des Hörvermögens auf dem linken Ohr geführt hätte. Der Kläger verlangte von dem Beklagten wegen des angeblich nicht diagnostizierten Hörsturzes ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8000 DM.

Der Beklagte entgegnete, die durchgeführten Untersuchungen seien sachgerecht gewesen. Aber selbst wenn er einen Hörsturz diagnostiziert hätte, hätten ihm keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, mit denen das ohnehin schon eingeschränkte Hörvermögen des Klägers hätte wiederhergestellt werden können.

Rechtsanwalt O. Walter,
Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

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