Dtsch Med Wochenschr 2002; 127(24): 1341-1342
DOI: 10.1055/s-2002-32183
Arztrecht in der Praxis
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Werbung von Ärzten durch Zeitungsanzeigen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2002H.-J Rieger
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Publikationsdatum:
13. Juni 2002 (online)

Das ärztliche Werberecht hat seit der sogenannten Sanatoriumsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1985 (vgl. Dtsch med Wochenschr 1986; 111: 472 ff) - parallel zu der Rechtsentwicklung bei anderen freien Berufen, vor allem den Rechtsanwälten - eine zunehmende Lockerung erfahren. In dieser Wochenschrift wurde hierüber wiederholt berichtet. Zuletzt hat ein Beschluss des BVerfG vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 - Aufsehen erregt (vgl. Dtsch med. Wochenschr 2001, 126: 1413). Danach ist einem Zahnarzt die Ankündigung eines nicht in der zahnärztlichen Weiterbildungsordnung enthaltenen Tätigkeitsschwerpunkts auf dem Praxisschild erlaubt, sofern der Zahnarzt in dem betreffenden Teilbereich der Zahnheilkunde über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt und in diesem Bereich nachhaltig tätig ist. Diese auf Selbsteinschätzung beruhende Werbemöglichkeit für Zahnärzte bedeutet einen „Dammbruch” allgemein im Werberecht der Mediziner. Offen ist derzeit noch die Frage, ob sich die für den zahnärztlichen Bereich ergangene Entscheidung auf Ärzte übertragen lässt. Fest steht jedoch, dass bejahendenfalls die ärztliche Weiterbildungsordnung mit ihren derzeit insgesamt 88 Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen praktisch unterlaufen und damit dem mit dem berufsrechtlichen Werbeverbot bezweckten Verbraucherschutz letztlich ein Bärendienst erwiesen würde (näher dazu vgl. Dtsch med Wochenschr 2001; 126: 413 f).

Der jetzt vorliegende Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01 - bedeutet einen weiteren Markstein in der Entwicklung des ärztlichen Werberechts.

Rechtsanwalt Dr. H.-J. Rieger

Zeppelinstraße 2

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