Gesundheitswesen 2000; 62(2): 100-104
DOI: 10.1055/s-2000-10415
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

„Zur Verwendung von patientenbezogenen Informationen für die Forschung in der Medizin und im Gesundheitswesen”

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
31. Dezember 2000 (online)

Zusammenfassung der Stellungnahme

Täglich werden in Arztpraxen und Krankenhäusern Informationen über Patienten dokumentiert. Solche „personenbezogenen Gesundheitsdaten” fallen im Gesundheitswesen in einer für den Laien kaum noch nachvollziehbar großen Anzahl an. Millionen von Datensätzen werden in den Computern der verschiedensten Einrichtungen erfasst und verarbeitet. Ihre Verwendung ist nicht allein für die Behandlung des einzelnen Patienten und für die Abrechnung der Leistungen bei den Krankenkassen notwendig. Vielmehr können die Daten bei einer systematischen und methodisch kontrollierten Auswertung auch dazu dienen, Gesundheitsrisiken zu erkennen, die Folgen von Risiken und Krankheiten sicherer abzuschätzen, den Nutzen verschiedener Therapien zu vergleichen oder Versorgungsziele zu bewerten.

Da Gesundheitsdaten personenbezogene Daten sind, stehen ihre Erhebung und Verwendung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Person. Die vom Patienten mitgeteilten oder bei ihm erhobenen Informationen sind zudem durch das Arztgeheimnis geschützt; ihre Weitergabe zu Abrechnungszwecken steht unter dem Sozialgeheimnis. Jenseits dieser ethisch und rechtlich geschützten Verhältnisse bedarf eine Verwendung personenbezogener Gesundheitsdaten einer ausdrücklichen Rechtfertigung. Angesichts der Vielzahl der Verwendungen, die der erreichte technische Stand der Datenverarbeitung eröffnet, lässt sich eine Regelung jedoch nicht im Vorhinein für alle Situationen vollständig und abschließend durch eine gesetzliche Regelung treffen. Vielmehr bedarf es dafür ethischer und rechtlicher Abwägungen im Einzelfall. Nicht von ungefähr enthalten die datenschutzrechtlichen Normen mehr oder weniger umfassende Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe.

Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer hat zu dieser Frage eine Stellungnahme erarbeitet. Sie fordert den Gesetzgeber dazu auf, in Umsetzung der EU-Richtlinie (Nr. 95/46/EG vom 24. Oktober 1995) den Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung von Patientendaten für die Forschung in der Medizin und im Gesundheitswesen zu verbessern. Ethische und rechtliche Probleme entstehen vor allem, wenn eine Zustimmung der betroffenen Personen aus sachlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, die weitere Verwendung der Daten jedoch für die Verbesserung der Patientenversorgung wichtig ist. Die Zentrale Ethikkommission schlägt für die in diesen Situationen notwendig werdende Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und der Bedeutung des Verwendungszwecks die Einrichtung unabhängiger Gremien nach dem Vorbild der Ethikkommissionen vor. Sie tritt ferner dafür ein, dass die Daten bei ihrer Verwendung in der medizinischen Forschung und im Gesundheitswesen den gleichen Schutz genießen wie bei dem Arzt, dem die Informationen zunächst anvertraut wurden.

Fußnoten

1 William W. Lowrance, Privacy and Health Research, A Report to the U.S. Secretary of Health and Human Services, May 1997 (lowrance@iprolink.ch)