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DOI: 10.1055/s-0041-106898
Wann ist der Schaden eines Auges über 25 % Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzen?
When is the Damage to the Eye to be Assessed as Corresponding to a 25 % Reduction in Earning Ability?Publication History
eingereicht 17 August 2015
akzeptiert 11 September 2015
Publication Date:
21 January 2016 (online)
Zusammenfassung
Die Erblindung eines Auges ist in der General Accident Insurance mit 25 % Reduction in Earning Capacity angesetzt. Das präjudiziert nicht, dass keine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit für dieses Auge anzusetzen ist. Es wird skizziert, bei welchen Augensituationen eine weitaus höhere MdE einzuschätzen ist, soll es zu keiner Fehlbeurteilung kommen.
Abstract
In General Accident Insurance, loss of sight in one eye is assessed as giving a 25 % reduction in earning capacity. This does not exclude the possibility that a greater reduction in earning capacity can be assessed for this eye. The ophthalmological situation is outlined under which a much greater reduction in earning capacity can be assessed, if there is not misassessment.
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Literatur
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- 2 Burggraf MH. Augenbegutachtung. Stuttgart: Thieme; 2015
- 3 Burggraf MH. Zur Interaktion von Arbeitsunfähigkeit und MdE. (In Druck).
- 4 BSG 8 RU 264/74 v. 27.01.1976:. „Schließlich kann auch noch eine durch die Unfallfolgen gesetzte Gefahr berücksichtigt werden, wenn hierdurch die Verwendbarkeit des Verletzten auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens beeinträchtigt ist.“
- 5 BSG, SGB 1967, 539 – 541:. Eine bestehende Rückfallgefahr kann eine gegenwärtige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bewirken
- 6 BSGE 4, 147 – 149; 31, 185-18; 41, 99 – 100: . Die Feststellung der MdE ist aber auch eine Schätzung, weil der Grad der MdE nicht völlig genau, sondern nur annäherungsweise festzustellen ist
- 7 BSG, SozR 2200 § 581 Nr. 6; s. Anm. 10.11.
- 8 BSGE 6, 267 sowie SozR 2200 § 581 Nr. 6.
- 9 u. a. BSG 8 RU 66173 vom 22.08.1974 und BSGE 9 RV 354/74 vom 31.07.1975:. Ob der vorgegebene MdE-Bewertungssatz zutrifft, „läßt sich nicht beweisen; er kann sich aber durch Werterfahrung als realitäts- und maßstabsgerecht erweisen, wenn er immer wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Behörden, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird. Besteht sie diese Bewährungsprobe nicht, indem man zunehmend und durchgehend häufiger einen anderen Maßstab verwendet und für richtig hält, so kann ein solcher Gebrauch, wenn er sich konkretisiert und verdichtet, zu einer neuen, die geschriebene Direktive verdrängenden Norm führen.“
- 10 BSG 8 RU 2641/74 vom 27.01.1976.
- 11 u. a. BSG B 2 U 14/03 R vom 22.06.2004. „18: … Für eine Art ‚Risikozuschlag‘ oder ‚Gefährdungs-MdE‘ wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.“ „Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen.“