kma - Klinik Management aktuell 2020; 25(07/08): 18
DOI: 10.1055/s-0040-1714879
Aktuelles // Rechtskolumne
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart

Weisungsfrei, aber nicht selbstständig

Tobias Weimer
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
16. Juli 2020 (online)

Auch ein Vertretungsarzt in einem MVZ unterliegt der Versicherungspflicht, beschloss das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. Februar 2020 – L 9 BA 92/18) in einer aktuellen Entscheidung. Danach ist auch bei kurzfristigen Vertretungen in MVZ eine Gesamtabwägung aller Merkmale vorzunehmen, die für oder gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen.