Gesundheitswesen 2016; 78 - P33
DOI: 10.1055/s-0036-1578931

Hygienepläne für das 21. Jahrhundert – der Länderarbeitskreis stellt sich vor

B Geisel 1, A Hofmann 2
  • 1Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Stuttgart
  • 2Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Chemnitz

Verschiedene Einrichtungen müssen auf gesetzlicher Grundlage oder per Verordnung innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen:

  • Gemeinschaftseinrichtungen (§36 Abs. 1 IfSG)

  • Gesundheitseinrichtungen (§23 Abs. 5 IfSG)

  • Tätigkeiten am Menschen, bei denen Erreger durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen werden kann (z.B. Länder-Hygieneverordnungen)

Die Regelungen in den verschiedenen Landes-Hygieneverordnungen betreffen z.B. Akupunktur, Tätowieren und Piercing, Kosmetik- und Fußpflegestudios. Um die Erstellung von einrichtungsspezifischen Hygieneplänen zu unterstützen, wurde im Jahr 2000 mit Veröffentlichung des Infektionsschutzgesetzes ein Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen gegründet. In diesem arbeiten erfahrene Hygieniker aus mehreren Bundesländern zusammen. Derzeit sind 10 Fachleute aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten.

Bisher wurden 15 Rahmenhygienepläne mit folgender Zielsetzung erarbeitet:

  • Unterstützung bei der Erstellung eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans

  • Orientierung für die in der Überwachung tätigen Behörden

  • Förderung der durch das Infektionsschutzgesetz empfohlenen Standardisierung für Hygienepläne

Die Rahmenhygienepläne sind über UmInfo frei zugänglich und werden schrittweise aktualisiert: http://www.uminfo.de/rahmenhygieneplaene-lak.html. Die Autoren stehen für den Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen nach §§23, 36 IfSG: B. Geisel, G. Widders, A. Schmidt, M. Seewald, R. Poldrack, F. Jessen, A. Hofmann, C. Kohlstock, B. Schicht, A. Spengler.