Gesundheitswesen 2016; 78 - V2
DOI: 10.1055/s-0036-1578817

Einstellungsuntersuchungen – nur noch „light“?

R Rieger 1
  • 1Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Personalamt, Abteilungsleiter, Hamburg

Der Beitrag befasst sich mit den Folgen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Juli 2013 und 30. Oktober 2013, mit denen das BVerwG den für die gesundheitliche Tauglichkeit bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis anzuwendenden Prognosemaßstab zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern geändert hat. Ausdrücklich abweichend von jedenfalls bis 2009 ständiger Rechtsprechung, dass Beamtenbewerberinnen und -bewerber nur geeignet sind, wenn vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit und häufige krankheitsbedingter Fehlzeiten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, hat das BVerwG diesen Satz jetzt sozusagen umgekehrt: „Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist“. Damit wurde praktisch die „Beweislast“ für die gesundheitliche Eignung umgekehrt. Der Dienstherr muss nunmehr beweisen, dass eine Beamtenbewerberin, ein -bewerber ungeeignet ist. Ausgehend von den unmittelbaren normativen Folgen der Urteile, dass eine sichere negative Prognose bei den regelmäßig jungen Bewerberinnen und Bewerbern kaum möglich ist und in der Praxis fast nie vorkommt, wird in dem Vortrag Umfang und Sinnhaftigkeit von Einstellungsuntersuchungen erörtert. Anschließend werden bezogen auf verschiedene Berufsfelder mögliche Reaktionen der Dienstherren dargestellt. Der Vortrag schließt vor der Diskussion mit der Vorstellung des in Hamburg für „Bürotätigkeiten“ gewählten Lösungsansatzes über das sogenannte „Selbstauskunftsverfahren“.