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Psychiatr Prax 2016; 43(01): 11-12
DOI: 10.1055/s-0035-1552767
DOI: 10.1055/s-0035-1552767
Debatte: Pro & Kontra
„Gefährdung Dritter als Rechtfertigung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker?“ – Kontra
“Should Danger to Third Parties Justify Involuntary Admission to Psychiatric Hospitals Under Public Law?” – ContraWeitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
14. Januar 2016 (online)
Die geschlossene Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gegen oder ohne ihren Willen in einer psychiatrischen Akutklinik, im Folgenden nur Unterbringung genannt, darf betreuungsrechtlich ausschließlich zum Wohle des Patienten erfolgen (§ 1906 Abs. 1 BGB). Hingegen ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung eine polizeirechtliche Maßnahme, die auf der Basis von Unterbringungs- und Psychiatriekrankengesetzen der Länder diese Maßnahme auch bei Gefährdung Dritter ermöglicht. Diese wird nicht selten sehr weit gefasst, wie z. B. im Bayerischen Unterbringungsgesetz, welches von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (sic !) in erheblichem Maße spricht.
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Literatur
- 1 Pollmächer T. Ordnungspolitische Funktion der Psychiatrie – Kontra. Psychiat Prax 2013; 40: 305-306
- 2 Pollmächer T. Die Behandlung Einwilligungsunfähiger gegen ihren natürlichen Willen aus medizinischer Sicht. In: Henking T, Vollmann J, Hrsg. Gewalt und Psyche. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft; 2014: 169-195
- 3 Pollmächer T. Moral oder Doppelmoral? Das Berufsethos des Psychiaters im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung, Rechten Dritter und Zwangsbehandlung. Der Nervenarzt 2015; 86: 1148-1156