Gesundheitswesen 2015; 16 - V61
DOI: 10.1055/s-0035-1546901

Hat der Betrieb von Windenergieanlagen negative Folgen für die Gesundheit der Anwohner?

D Twardella 1
  • 1Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Sachgebiet Arbeits- und Umweltmedizin/-epidemiologie, München

Im Zuge der Energiewende kommt der Windenergie in Deutschland verstärkt Bedeutung zu. Durch den Ersatz von Strom aus fossilen Energieträgern kann Windenergie zu einer Reduktion von Treibhausgasen und von für den Menschen schädlichen Schadstoffemissionen beitragen. Mit dem Betrieb von WEA gehen aber auch Emissionen einher, deren gesundheitliche Wirkungen betrachtet werden sollen. Dazu gehören Schallemissionen sowie der Schattenwurf. Bei dem Betrieb von WEA entstehen Schallemissionen im Infraschall- und Hörschallbereich. Immissionen im Hörschallbereich sind durch die TA Lärm geregelt, die z.B. in Kern-, Dorf und Mischgebieten nachts eine Beschränkung auf 45 dB(A) vorschreibt. Aufgrund dieser im Vergleich z.B. zu Verkehrslärm niedrigen Geräuschpegel sind keine schwerwiegenden gesundheitliche Risiken zu erwarten. Einige Anwohner berichten jedoch eine Belästigung durch die Geräusche. Die Ursachen für Belästigungsreaktionen bei solch niedrigen Schallpegeln sind derzeit noch nicht vollständig geklärt. Weiterhin sind selbst bei diesen niedrigen Pegeln (ab Lden= 40 dB(A)) eine schädliche Wirkung des gestörten Nachtschlafes nicht auszuschließen. Die Schallimmissionen von WEA im Infraschallbereich sind in der öffentlichen Diskussion besonders präsent. Messungen zeigen jedoch, dass die WEA nur unwesentlich zur Exposition gegenüber Infraschall beitragen. Infraschall wird im ländlichen Bereich primär durch die Windverhältnisse bestimmt. Auch bei geringem Abstand zu einer WEA übersteigen die Immissionen die Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle nicht und sind somit nicht als bedenklich einzustufen.

Durch die Drehbewegung der Rotorblätter entsteht bei Sonnenschein ein periodischer Schattenwurf. Auf Basis der LAI-Schattenwurfhinweise für Windkraftanlagen aus dem Jahr 2002 ist die maximale Beschattungsdauer an relevanten Immissionsorten einzuschränken.