Der Nuklearmediziner 2014; 37(04): 269-272
DOI: 10.1055/s-0034-1384579
Recht und Wissenschaft
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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ­Bedeutung für die Nuklearmedizin

Outpatient Specialised Care – Relevance for Nuclear Medicine
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Publication Date:
24 November 2014 (online)

Einleitung

Mit der Einführung von § 116b Abs. 2 SGB V im Jahr 2004 durch das GMG wurde den Krankenhäusern erstmals die Möglichkeit eingeräumt, Patienten mit bestimmten Erkrankungen auch ambulant zu behandeln. Dies setzte aber den Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen voraus, was praktisch nicht geschah. Deswegen änderte der Gesetzgeber 2007 mit dem GKV-WSG die Regelungen dahingehend, dass die Krankenhäuser nunmehr von der zuständigen Planungsbehörde zur ambulanten Leistungserbringung bestimmt werden konnten. Bevor jedoch alle offenen Fragen zu diesem Leistungsbereich beantwortet werden konnten, ersetzte der Gesetzgeber § 116b Abs. 2 SGB V im Jahr 2012 im Rahmen des GKV-VStG durch einen vollkommen neuen Leistungssektor, nämlich die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV). Das besondere Kennzeichen dieses neuen Leistungssektors ist, dass an ihm sowohl Krankenhäuser als auch Vertragsärzte teilnehmen können [1].

Im März 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Richtlinie erlassen, die die gesetzlichen Regelungen ergänzt und genauer fasst [2]. Seitdem wird an den Konkretisierungen für die einzelnen Krankheitsbilder gearbeitet. Die erste Konkretisierung für die Behandlung von Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose [3] ist zum 1.7.2014 in Kraft getreten, die Einzelheiten zur Behandlung gastrointestinaler Tumore und Tumore der Bauchhöhle [4] sind beschlossen und vom Gesundheitsministerium genehmigt. In der Beratung befindet sich u. a. die Konkretisierung für die Behandlung gynäkologischer Tumore.

Die jeweiligen Konkretisierungen sind von besonderer Bedeutung für Krankenhäuser, die über eine Bestimmung gemäß § 116b Abs. 2 SGB V a. F. verfügen. Denn spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Detailregelungen zur ASV sind die noch geltenden Alt-Bestimmungen zu denselben Krankheitsbildern aufzuheben (§ 116b Abs. 8 SGB V). Ob die jeweiligen Landesbehörden die Frist von 2 Jahren ausschöpfen werden, ist noch unklar; klar ist nur, dass sie die Bestimmungen aufheben müssen.

In der Konkretisierung für gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle wird das Fachgebiet Nuklearmedizin das erste Mal genannt. Mit diesem Beitrag sollen die für die Nuklearmediziner wesentlichen Punkte dargestellt werden.