RSS-Feed abonnieren
Bitte kopieren Sie die angezeigte URL und fügen sie dann in Ihren RSS-Reader ein.
https://www.thieme-connect.de/rss/thieme/de/10.1055-s-00000135.xml
Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2014; 9(03): 64-68
DOI: 10.1055/s-0034-1383541
DOI: 10.1055/s-0034-1383541
praxis
Im Paragrafendschungel
Verantwortlicher Herausgeber dieser Rubrik:
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
27. Juni 2014 (online)

Summary
Wenn Sie als Heilpraktiker für sich werben wollen, müssen Sie die entsprechenden Verbote und Gebote im Heilmittelwerbegesetz beachten. Vor allem § 3 und § 11 HWG sind für Sie relevant: § 3 regelt die Unzulässigkeit irreführender Werbung, § 11 bezieht sich auf Werbemaßnahmen außerhalb der Fachkreise. Bezüglich § 11 sollten Sie auch die Neuerungen beachten, die im Oktober 2012 in Kraft getreten sind.