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JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2014; 03(02): 55
DOI: 10.1055/s-0034-1372670
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Publication History
Publication Date:
03 April 2014 (online)
Manipulation der Zuteilungsreihenfolge eines Spenderorgans
Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der gem. § 12 Transplantationsgesetz zuständigen Vermittlungsstelle (hier: Stiftung Eurotransplant) können als versuchte Tötung zum Nachteil dadurch übergangener Patienten bewertet werden, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden, sie die Zuteilungsreihenfolge so weit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.
OLG Braunschweig, Beschluss v. 20.03.2013 – Ws 49/13