JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2013; 2(06): 247
DOI: 10.1055/s-0033-1361957
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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, Email: info@kanzlei-weimer-bork.de
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Publication Date:
05 December 2013 (online)

Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten

So entscheid das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Krankenpfleger wehrte sich gegen eine Dienstvereinbarung, die vorsah, dass zukünftig eine Kilometerpauschale für Privatfahrten mit dem Dienstwagen zu zahlen sei, obwohl bisher eine kostenfreie Nutzung möglich war. Das Gericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass sich ein solcher Anspruch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem geltenden Tarifvertrag (TVöD) ergäbe. Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus betrieblicher Übung ableiten, da der Tarifvertrag für derartige Nebenabreden ein Schriftformerfordernis vorsieht.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 10 Sa 25/13

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“

Eine Krankenschwester war wegen Unterschlagung zulasten einer von ihr betreuten Patientin zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief die zuständige Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos. Das Gericht sah in dem Verhalten einen schweren Verstoß gegen wesentliche Berufspflichten, da die Klägerin das zu der Patientin bestehende Vertrauensverhältnis zu deren Nachteil ausnutze.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2013, Az.: 8 LA 155/12

Notwendige Überstunden müssen vergütet werden

Der Kläger war Angestellter eines ambulanten Pflegedienstes. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit der Zahlung des Gehalts alle Überstunden abgegolten seien. Ferner enthielt der Vertrag eine Verfallsklausel von drei Monaten für gegenseitige Ansprüche. Im Jahr 2010 leistete der Kläger 540 Überstunden und machte hierfür einen Betrag von 6.750,00 Euro geltend. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts seien derartige Abgeltungsklauseln unwirksam. Das Gleiche galt für die Verfallsklausel, da nicht eindeutig geregelt war, ab wann die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt.

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 13 Sa 512/12

Hinweis: Eine Regelung „Die ersten 20 Stunden sind mit drin“ wurde vom Bundesarbeitsgericht für wirksam gehalten (Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 5 AZR 331/11).