Rofo 2013; 185(12): 1212-1215
DOI: 10.1055/s-0033-1346811
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Radiologie und Recht – Die Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen nach Anlage 24 BMV-Ä – Auswirkungen auf die Radiologie

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Publication Date:
06 December 2013 (online)

Seit Jahren wird diskutiert, ob und in welchem Umfang es in der vertragsärztlichen Versorgung zulässig ist, dass der Radiologe Teile seiner Leistung auf nichtärztliches Personal delegiert. So ist bisher nicht geklärt, ob eine ausgebildete MTRA, welche in der Punktions- und Injektionstechnik geschult ist, Kontrastmittel auf Anweisung applizieren darf. Zwar regeln die §§ 15 Abs. 1 und 28 Abs. 1 SGB V, sowie § 15 Abs. 1 S. 5 BMV-Ä, dass zur ärztlichen Behandlung die Hilfeleistungen anderer Personen gehören, die der Arzt anordnet und verantwortet. Gesetzliche Regelungen, die fachspezifische Delegationsmöglichkeiten festlegen, bestanden jedoch nicht, sodass sich die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Bekanntmachung zur persönlichen Leistungserbringung zuletzt am 29.08.2008 hierzu geäußert haben (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2008, A 2173). Nun ist eine neue Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen seit dem 01.10.2013 in Kraft getreten. Die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist aus dem Auftrag des Gesetzgebers in § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I, S. 2983) an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband hervorgegangen. Danach sollten die Partner der Bundesmantelverträge bis zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung beispielhaft festlegen, bei welchen Tätigkeiten Personen ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BMV-Ä, nicht zuletzt aufgrund der beteiligten Vertragsparteien, nur für die vertragsärztliche Versorgung gilt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä). Jedoch dürften insbesondere die getroffenen Regelungen für delegationsfähige Leistungen, Fernwirkungen auf andere Bereiche der medizinischen Versorgung wie der privatärztlichen Behandlung besitzen, da es auch in anderen Bereichen an konkreten Vorschriften mangelt (vgl. z. B. § 4 Abs. 2 GOÄ). In der Anlage 24 des BMV-Ä sind seit dem 1. Oktober 2013 beispielhafte, einer Delegation zugängliche, Leistungen aufgeführt. Damit ist die Anlage 24 des BMV-Ä als nicht abschließend zu betrachten, sodass für die in der Anlage nicht genannten Leistungen weiterhin die Delegationsfähigkeit im Einzelfall geprüft werden muss.