B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2013; 29(4): 183-184
DOI: 10.1055/s-0033-1345472
Recht
Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG Stuttgart

Einmal mehr: Neues Urteil zur Rentenversicherungspflicht

M Beden
HILLE/BEDEN
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
29. August 2013 (online)

Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass selbstständige Sport- und Bewegungstherapeuten grundsätzlich dann der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Dies gilt, obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Selbstständige über bessere finanzielle Möglichkeiten als Angestellte verfügen und deshalb in der Lage sind, selbst für ihre Altersversorgung Sorge zu tragen. Nach der Wertung des Gesetzgebers soll dies allerdings nicht für verschiedene Gruppen von Selbstständigen gelten. Diese werden nach dem Sozialgesetzbuch als arbeitnehmerähnliche Selbstständige bezeichnet. Bei diesem Personenkreis unterstellt der Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit mit der Folge, dass diese der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen werden. In § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI findet sich folgende Bestimmung:

„Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.“