Gesundheitswesen 2013; 75 - V79
DOI: 10.1055/s-0033-1337531

Hygiene in der Zahnarztpraxis

J Okpara-Hofmann 1
  • 1Gesundheitsamt der Stadt Köln, Abt. Infektions- und Umwelthygiene, Hygiene in Gesundheitseinrichtungen, Köln

Gemäß §23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Zahnarztpraxen durch das Gesundheitsamt im Rahmen einer infektionshygienischen Überprüfung begangen werden. Risikoadaptiert wurden im Gesundheitsamt der Stadt Köln 31 Zahnarztpraxen mit dem Schwerpunkt Implantologie von 2008 bis Ende August 2012 nach einer Ankündigung begangen. In der gleichen Zeit wurden 9 sonstige Zahnarztpraxen anlassbezogen und unangekündigt begangen.

Seit dem Inkrafttreten des IfSG sind mehr als 10 Jahre vergangen. Bereits vor dem Inkrafttreten des IfSG wurde im Jahre 1998 eine Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut (KRINKO) zum Thema „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde. Anforderungen an die Hygiene“ im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht und 2006 überarbeitet. Dennoch werden bei den Begehungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in Zahnarztpraxen weiterhin immer noch bestimmte Hygienemängel gefunden. Die Begehungen zeigen z.B., dass die Informationsangebote der Bundeszahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammern von einem Teil der niedergelassenen Praxisbetreiber nicht ausreichend zur Kenntnis genommen bzw. umgesetzt werden. Für den ÖGD besteht weiterhin die Notwendigkeit, die Zahnarztpraxen in Fragen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beraten und deren Umsetzung zu überprüfen (Grundlage hierfür sind die o.g. Empfehlungen der KRINKO). Der Praxisbetreiber muss eigenverantwortlich Hygienemängel erkennen und Korrekturmaßnahmen einleiten können.

Es wird ein kurzer Überblick über die relevanten gültigen gesetzlichen Vorschriften und den fachlichen Grundlagen aufgezeigt. Anschließend wird der Ablauf einer Begehung beispielhaft beschrieben und die Hygienedefizite anschaulich und praxisnah dargestellt.