Gesundheitswesen 2013; 75 - V66
DOI: 10.1055/s-0033-1337517

Gesundheitliche Aspekte von Windenergieanlagen

D Twardella 1
  • 1Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, München

Im Zuge der Energiewende wird bundesweit der Ausbau der Windenergie forciert. In der Bevölkerung kommt es aber immer wieder zur Beunruhigung, wenn in örtlicher Nähe zu dem Wohnort eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll. Hierbei werden auch Sorgen über mögliche gesundheitliche Nachteile geäußert. In dem vorliegenden Beitrag soll der derzeitige Kenntnisstand zu den für WEA wesentlichen Aspekten dargestellt werden: Belästigung und Schlafstörungen durch Hörschall, Wirkungen des Infraschall, Schattenwurf.

Die Hörschall-Immissionen einer WEA liegen im Vergleich zu anderen Lärmquellen niedrig. Es wird geschätzt, dass bei einem Abstand von 410 m zu einer Einzelanlage, 740 m zu 7 Anlagen und 830 m zu 21 Anlagen die Geräuschimmissionen 40 dB(A) nicht überschreiten. Das Ausmaß der Belästigung durch die Hörschall-Immissionen ist im Vergleich zu anderen Lärmquellen jedoch relativ hoch. Die Rolle von spezifischen Eigenschaften des Geräusches (z.B. dass es nachts nicht abklingt) und von moderierenden Faktoren wie visuelle und ökonomische Aspekte für die Lärmbelästigung ist noch nicht geklärt. Hinsichtlich schädlicher Wirkungen des gestörten Nachtschlafs besteht laut Weltgesundheitsorganisation keine Gefahr wenn der Mittelungspegel unterhalb von 40 dB(A) im Außenbereich liegt.

Die Infraschall-Immissionen liegen bei WEA unterhalb der Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Gesundheitliche Wirkungen des Infraschalls unterhalb der Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle sind nicht bekannt. Zur Vermeidung von Belästigung durch den periodischen Schattenwurf, der durch die Rotorblätter der WEA erzeugt wird, sind die WEA-Schattenwurf-Hinweise zu berücksichtigen. Hierin wird der Schattenwurf als nicht erheblich belästigend definiert, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt.