Gesundheitswesen 2013; 75 - V4
DOI: 10.1055/s-0033-1337455

Haftfähigkeit aus der Sicht des Justizvollzuges

J Morgenstern 1
  • 1JVA Volkstedt, Lutherstadt-Eisleben

In der Strafprozessordnung (StPO) wird im §455 die Haftfähigkeit (Vollzugstauglichkeit) geregelt. Die Entscheidung ob eine Haftunfähigkeit vorliegt, obliegt jedoch dem zuständigen Juristen. Die ärztliche Stellungnahme zur Frage der Haftfähigkeit stellt somit i.S. eines Gutachtens einen Ratschlag an die entscheidenden juristischen Instanzen dar.

Ärzte außerhalb des Justizvollzuges (oft die Hausärzte der betroffenen Patienten und somit „subjektive“ Ärzte) kennen häufig die gesetzlichen Grundlagen nicht, noch haben sie meist keine exakten Vorstellungen über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Justizvollzug.

Amtsärzte sind häufig im Rahmen der Prüfung der Haftfähigkeit vor einem geplanten Haftantritt involviert. Sie fungieren als „objektive“ Ärzte, die einerseits die gesetzlichen Grundlagen kennen, den Patienten nicht selber ärztlich betreut haben und weitestgehend über die Behandlungsmöglichkeiten im Justizvollzug informiert sind. Sie können im Rahmen der Begutachtung die Rahmenbedingungen für die geplante Inhaftierung festlegen.

Eine Definition der Haftfähigkeit im Sinne einer „Positivliste“ ist jedoch nicht möglich, da sie stets abhängig ist von den vollzuglichen Gegebenheiten, aber auch von anderen Faktoren wie der Haftdauer.