Zeitschrift für Palliativmedizin 2012; 13 - FV19
DOI: 10.1055/s-0032-1322975

Absicherung des Lebensunterhalts für Familien während onkologischer Erkrankung und/oder palliativer Versorgung eines Kindes – Möglichkeiten und Grenzen

M Janisch 1, U Grundmann 2, A Müller 1
  • 1Universitätsklinikum Dresden, Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin, Brückenprojekt, Dresden, Germany
  • 2Sonnenstrahl e.V. Dresden – Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche, Dresden, Germany

Familien (onkologisch) erkrankter Kinder stehen in aller Regel vor der Frage, wie sie die Betreuung ihres Kindes während der Intensivtherapie bzw. in einer palliativen Situation absichern können. Meist widmet sich ein Elternteil in besonderer Weise dem erkrankten Kind und kann währenddessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Daraus resultiert ein hoher sozialrechtlicher Beratungsbedarf.

Fragestellung: Welche Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung gibt es für diese Zeiträume?

Methode: Die Sozialgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland wurde hinsichtlich verschiedener Unterstützungsoptionen untersucht.

Ergebnisse: Die herkömmliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Kindes ist begrenzt auf 10 bzw. 20 Arbeitstage im Jahr (§45 SGB V). Erfahrungen zeigen, dass sich Eltern daher häufig die eigene Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, um bis zu 78 Wochen Krankengeld zu beziehen (§44 SGB V). Die Pflegezeit nach dem PflegeZG, die bei vorliegender Pflegebedürftigkeit i.S. des SGB XI eine Freistellung von der Arbeit ermöglicht, wird selten genutzt, da es keinen Einkommensersatz gibt. Die 2012 eingeführte Familienpflegezeit (FPfZG) ermöglicht es, bei verminderter Arbeitszeit und Zustimmung des Arbeitgebers ein aufgestocktes Einkommen zu beziehen. Eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist aufgrund der entstehenden sozialversicherungsrechtlichen Lücken problematisch. Hier ist die Arbeitszeitreduktion auf ein Arbeitsentgelt von mind. 400,01 € die praktikablere Lösung. Bei Kindern unter drei bzw. acht Jahren besteht u.U. die Möglichkeit der Elternzeit, ggf. mit Elterngeldbezug (BEEG). Für Kinder mit fortgeschrittener unheilbarer Erkrankung bietet §45 Abs.4 SGB V einen verlängerten Kinderkrankengeldbezug.

Schlussfolgerung: Die Gesetzgebung zeigt mit der Einführung des sog. „Palliativparagraphen“ Verbesserungen für unheilbar erkrankte Kinder auf, für den Zeitraum der Intensivtherapie bei onkologisch erkrankten Kindern sind nach wie vor Lücken vorhanden.