Rofo 2013; 185(3): 285-290
DOI: 10.1055/s-0032-1319251
DRG-Mitteilungen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechte und Pflichten von niedergelassenen Radiologen im Insolvenzverfahren

Further Information

Publication History

Publication Date:
28 February 2013 (online)

Die Insolvenz von Vertragsärzten spielt quantitativ zwar nach wie vor keine bedeutende Rolle. In der Radiologie können jedoch gerade größere Praxisstrukturen, wie überörtliche Gemeinschaftspraxen und MVZ, durch unwirtschaftliches Verhalten der Gesellschafter oder auch durch unvorhergesehene Veränderungen in der vertragsärztlichen Honorarsituation in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Eine dünne Kapitaldecke führt dann häufig zu einer Überschuldung und einer anschließenden Zahlungsunfähigkeit. Dies zeigt das Beispiel einer Hamburger Radiologiegesellschaft, die mit ihren insgesamt 7 MVZ-Gesellschaften Ende des Jahres 2012 in die Insolvenz geraten ist.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in einer Arztpraxis ist auch für erfahrene Insolvenzverwalter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anspruchsvoll, da verschiedene Rechtsgebiete zu beachten und aufeinander abzustimmen sind. Die hat Auswirkungen zum einen auf die klassischen Beteiligten des Insolvenzverfahrens (Gläubiger, Schuldner und Insolvenzverwalter), aber auch auf die Patienten und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Dabei sind die Rechte und Pflichten aus der Insolvenzordnung mit den Besonderheiten des Vertragsarztrechts gegen- und miteinander abzugrenzen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungsabrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen. Oftmals hat der insolvente Vertragsarzt nur noch ein geringes Interesse an der Durchführung der Abrechnung gegenüber der KV, da die Vergütung überwiegend oder vollständig an seine Gläubiger weitergeleitet wird. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten von Insolvenzverwaltern und Vertragsärzten im Rahmen des Insolvenzverfahrens, aber auch mit den entsprechenden Gefahren. Er setzt sich dabei auch mit den Mitwirkungsrechten und -pflichten der betroffenen Vertragsärzte und den entsprechenden Befugnissen der Insolvenzverwalter auseinander.