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DOI: 10.1055/s-0032-1307308
Einige Aspekte psychiatrischer Begutachtung im ÖGD
Die Regelungen der Sozialgesetzbücher (I-XII) verpflichten die Beteiligten zur Zusammenarbeit (z.B. §12 SGB IX) und regen u.a. auch die Begutachtung möglichst nach einheitlichen Grundsätzen an. Tatsächlich bestehen dabei durchaus jeweils eigene Praxis und Traditionen der Begutachtung in den Diensten der Träger – z.B. Gesundheitsämtern und Sozialmedizinischen Diensten.
Nach den Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) sollen ärztliche Untersuchungsmaßnahmen etwa zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Sozialleistung in der Art und Weise vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden können (§96 SGB X). So sind z.B. Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation – zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele – vorrangig zu erbringen. Deshalb sollen die Träger der Sozialhilfe die zuständigen Rehabilitationsträger unterrichten ..., wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen (§14 SGB XII (2)).
Der Beitrag stellt Aspekte der psychiatrischen sozialmedizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung vor, wie etwa die Feststellung der Leistungsfähigkeit unter Zugrundelegung des sog. biopsychosozialen Modells und Beachtung der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (DIMDI, 2005)), die auch für die Begutachtungspraxis in Gesundheitsämtern nutzbar erscheinen.