Nachdem der erste Anlauf für ein neues Kinderschutzgesetz im Sommer 2009 im Deutschen Bundestag gescheitert war, hat die Bundesregierung im März 2011 einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, den der Bundestag am 27. Oktober 2011 mit wenigen Änderungen verabschiedet hat.
Im Mittelpunkt (Art.1) steht das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das von zahlreichen Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) flankiert wird (Art.2). Anknüpfend an den einzelnen unterschiedliche Regelungen in den Kinderschutzgesetzen der Länder enthält das KKG nach programmatischen Aussagen zur staatlichen Mitverantwortung beim Kinderschutz (§1) bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen zur Information über Hilfen im Kontext von Schwangerschaft und Geburt (§2) und zum Aufbau von Netzwerken im Kinderschutz (§3) sowie eine Befugnisnorm für so genannte Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt (§4). Mithilfe eines Modellprogramms zum Einsatz von Familienhebammen, das aus Bundesmitteln finanziert werden soll, soll der Ausbau früher Hilfen vorangetrieben werden (§3 Abs.4).
Zu den zahlreichen Änderungen des SGB VIII (Art.2) zählen insbesondere:
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Rechtsanspruch des Kindes oder Jugendlichen auf Beratung in Not und Konfliktsituationen (§8 Abs.3)
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Qualifizierung des Schutzauftrages (§8a)
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Rechtsanspruch auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§8b)
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stärkere Fokussierung des Angebotes der allgemeinen Angebote zur Erziehung in der Familie auf frühe Hilfen (§16)
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Neugestaltung des Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Einrichtungen (§45)
Die notwendige Zustimmung des Bundesrates steht noch aus (Stand 10. Dezember 2011). Ob das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2012 in Kraft treten kann, hängt davon ab, ob im inzwischen einberufenen Vermittlungsausschuss ein Konsens über die Beteiligung des Gesundheitssystems bei der Finanzierung Früher Hilfen erzielt werden kann.