Z Geburtshilfe Neonatol 2011; 215 - PO09_06
DOI: 10.1055/s-0031-1293398

Selbst beigebrachte tiefe Messerstichverletzung des Oberbauches in 23+1 SSW bei Patientin mit Borderline-Persönlichkeitsstörung

H Jansen 1, S Pildner von Steinburg 1, JU Ortiz Velasquez 1, M Huhn 2, KTM Schneider 1
  • 1Frauenklinik und Poliklinik der Technischen Universität München, München
  • 2Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum rechts der Isar, Technische Universität München, München

Ziel: Die Borderline-Persönlichkeitsstörung hat eine Prävalenz von 0,8–1%. Diese ist häufig von selbstschädigendem Verhalten begleitet. Der folgende Fallbericht schildert das extreme Ausmaß der Selbstverletzung bei einer 18jährigen Patientin in 23+1 SSW.

Methodik: Fallbericht

Ergebnis: Nach selbst beigebrachter Messerstichverletzung des Oberbauches erfolgte die notfallmäßige Laparotomie und Uterusübernähung. Postoperativ wurde die Patientin in die Psychiatrie verlegt; dort wurde die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt. Bei der Patientin ist seit dem zehnten Lebensjahr eine Epilepsie bekannt. In 23+5 SSW wurde die Lungenreifeinduktion durchgeführt. In 28+0 SSW präsentierte sich die Patientin mit schmerzhaften Kontraktionen und vorzeitigem Blasensprung, sowie einer unterperiodenstarken vaginalen Blutung. Unter Bolustokolyse wurde die Lungenreifeinduktion wiederholt. Bei steigenden Infektparametern wurde die Indikation zur Geburtseinleitung mittels Prostaglandingel gestellt. Intrapartal ereignete sich eine fetale Bradykardie, die sich auf intrauterine Reanimationsmaßnahmen nicht erholte. Im Rahmen der Notsectio zeigte sich ein 10cm messendes retroplazentares Hämatom als Hinweis auf eine stattgehabte vorzeitige Plazentalösung. Nach primärem Abstillen wurde die Patientin in die Psychiatrie zurückverlegt, die sie nach 14wöchigem Aufenthalt verlassen konnte. Das Kind wurde nach initialer Surfactantgabe zunächst beatmet und antibiotisch behandelt. Die gemeinsame Verlegung in ein Mutter-Kind-Heim war aufgrund ausgeprägter Incompliance nicht möglich. Nach Entzug des Sorgerechtes lebt das Kind bei einer Pflegefamilie. Die Patientin ist wieder in ihr Elternhaus eingezogen.

Schlussfolgerung: Ein interdisziplinärer Ansatz im Umgang mit psychiatrischen Patientinnen ist in der Geburtshilfe unumgänglich. Die intensive Zusammenarbeit von Geburtshelfern, Neonatologen, Psychiatern und Sozialdienst schafft beste Voraussetzungen für eine normale Mutterschaft; die Compliance der Patientin vorausgesetzt.