Rofo 2012; 184(4): 385-387
DOI: 10.1055/s-0031-1274809
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Wettbewerbsverbote in Gemeinschafts-praxisverträgen – Unter welchen Voraussetzungen sind diese zulässig?

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Publication Date:
22 March 2012 (online)

Ausgangslage der Interessen

Es ist der Regelfall, dass Gesellschafter einer radiologischen Gemeinschaftspraxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums untereinander ein Wettbewerbsverbot für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vereinbaren. Regelmäßig soll ein Wettbewerbsverbot im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters den Erhalt des immateriellen Wertes einer radiologischen Praxis sichern. Der immaterielle Wert einer radiologischen Praxis besteht im Wesentlichen zumeist aus dem Patientenstamm. Verlässt ein Gesellschafter, der über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt, die Praxis, so steht dieser vor dem Problem, dass er seinen Vertragsarztsitz nur innerhalb des Planungsbezirks verlegen kann, für den er die vertragsärztliche Zulassung erhalten hatte. Das Versorgungsstrukturgesetz hat daran nichts geändert. Verlässt ein Vertragsarzt den Planungsbezirk, für den er über eine Zulassung verfügt und lässt sich in einem anderen Planungsbezirk nieder, endet nach § 95 Abs. 7 SGB V die vertragsärztliche Zulassung. Er hat daher ein erhebliches Interesse, dass er sich innerhalb des Planungsbezirks niederlassen kann, in dem er bereits zuvor tätig war. Die verbleibenden Gesellschafter haben ein großes Interessen den bisherigen Patientenstamm zu erhalten, und der ausgeschiedene Radiologe hat ein diametral entgegengesetztes Interesse an eigenen Patienten. Diese Interessenlage sollen Wettbewerbsverbote regeln, die jedoch in der Praxis häufig scheitern.

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