Rofo 2011; 183(7): 671-677
DOI: 10.1055/s-0031-1274712
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Zulässigkeit der Aufklärung über die Diagnoseverfahren CT und MRT durch eine MTRA

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Publication Date:
12 July 2011 (online)

 

Einleitung

Der zunehmende Kostendruck im Gesundheitswesen und unbesetzte Arztstellen verlangen von den Ärzten und Krankenhäusern ein immer weitergehendes ökonomisches und rationales Handeln. Eine Überlegung ist daher seit längerer Zeit, zeitintensive Tätigkeiten, wie die Aufklärung über eine CT- oder MRT-Untersuchung mit oder ohne Kontrastmittel an nicht ärztliche Fachkräfte, wie eine MTRA zu delegieren. Der Rationalisierung durch Delegation von ärztlichen Leistungen an nicht ärztliche Mitarbeiter stehen dabei Grenzen durch das Bürgerliche Gesetzbuch, das die ärztliche Dienstleistung zu den höchstpersönlich zu erbringenden Dienstleistungen zählt, entgegen. Die Musterberufsordnung-Ärzte, Ärztezulassungsverordnung und das Krankenhausentgeltgesetz für Krankenhausärzte normieren ihrerseits die persönliche Leistungserbringung durch den Arzt. Einzig in dem Zahnheilkundegesetz finden sich gesetzlichen Regelungen, die die Delegation von ärztlichen Leistungen im Einzelnen bestimmen.

In der Praxis stellt sich zunehmend die Frage, ob die Aufklärung über CT- und MRT-Untersuchungen mit oder ohne Kontrastmittelinjektion von einer MTRA durchgeführt werden darf und welche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Arzthaftung, das Berufsrecht und im Hinblick auf die Leistungsabrechnung bestehen. Eine nicht repräsentative Umfrage an verschiedenen Universitätsklinika ergab, dass in einigen Universitätskliniken anstelle eines Arztes eine MTRA über eine native CT-Untersuchung aufklärt. In einem Fall erfolgen durch eine MTRA die Aufklärungen über CT- und MRT-Untersuchungen mit oder ohne Kontrastmittelinjektion, wobei einschränkend erwähnt werden muss, dass ein Stationsarzt 24 Stunden vor der Untersuchung ein Voraufklärungsgespräch mit dem Patienten führt und dieses Aufklärungsgespräch dokumentiert. In allen anderen Fällen klärten Ärzte über die anstehende native CT- oder MRT-Untersuchung oder CT- oder MRT-Untersuchungen mit Kontrastmittelinjektion auf. Ergänzend stellte die Deutsche Röntgengesellschaft die Frage, ob der Patientenforderung auf Herausgabe der Befunde an den Patienten nachzukommen ist oder die Übersendung der Befunde nur an den Überweiser erfolgen muss oder darf.

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