B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2010; 26(5): 246-247
DOI: 10.1055/s-0030-1262575
RECHT

© Hippokrates Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG

Therapie und Haftung

M. Beden1
  • 1Justiziar des DVGS e. V.
Further Information

Publication History

Publication Date:
26 October 2010 (online)

Jede berufliche Betätigung ist mit Haftungsrisiken verbunden. Dies gilt auch für das Betätigungsfeld von Sporttherapeuten. Üben sie ihre Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis aus, trifft den Arbeitgeber die unmittelbare Haftung gegenüber dem Patienten. Der Sporttherapeut kann aber mit gewissen Einschränkungen als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Regress genommen werden. Ist der Sporttherapeut selbstständig tätig, treffen ihn unmittelbar die Haftungsansprüche des Patienten. Haftungsfragen sind für den selbstständigen Sporttherapeuten von existenzieller Bedeutung, da er im Regelfall als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft tätig ist. Damit haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen im Falle einer Inanspruchnahme. Diese persönliche Inanspruchnahme kann nur dadurch vermieden werden, dass der Therapeut seine Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaftsform ausübt, die eine Haftungsbeschränkung zulässt. Solche Gesellschaften sind z. B. die GmbH oder die Unternehmergesellschaft. Über letztere hatte der Unterzeichner im letzten Jahr in dieser Zeitschrift berichtet. Die Unternehmergesellschaft stellt eine kostengünstige Möglichkeit dar, durch Wahl dieser Gesellschaftsform die persönliche Haftung auszuschließen. Allerdings sind bei einer solchen Rechtsformwahl auch immer steuerliche Fragestellungen zu berücksichtigen, die teilweise mit den haftungsrechtlichen Vorteilen solcher Kapitalgesellschaften kollidieren.

Wählt der Sporttherapeut für seine Berufsausübung das Einzelunternehmen oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Folge der unbeschränkten Haftung, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend notwendig. Diese beseitigt zwar nicht seine persönliche Inanspruchnahme im Haftungsfall durch den Patienten, er kann dann jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Rückdeckung von seiner Versicherung verlangen. Bei Abschluss einer solchen Versicherung ist darauf zu achten, dass eine umfassende Absicherung, zum Beispiel auch der Rechtsverfolgungskosten, gewährleistet ist. Eine weitere Problematik besteht darin, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nur solche Risiken abdeckt, die durch die Ausübung solcher Tätigkeiten begründet werden, zu denen der Therapeut berufsrechtlich berechtigt ist. Führt er dagegen Tätigkeiten aus, zu deren Ausübung er nicht ausgebildet ist, versagt der Versicherungsschutz.

Korrespondenzadresse

M. Beden

HILLE BEDEN Rechtsanwälte

Zollstockgürtel 59

D-50969 Köln

Phone: 02 21 / 93 64 67 42

Fax: 02 21 / 93 64 67 88

Email: beden@hille-beden.de