Rofo 2010; 182(5): 441-443
DOI: 10.1055/s-0030-1254248
DRG-Mitteilungen
Radiologie und Recht
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BGH verschärft Haftung in Ärztepartnerschaften

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Publication Date:
30 April 2010 (online)

 

Einführung

Die Partnerschaftsgesellschaft steht den Ärzten seit dem 01.07.1995 als Rechtsform für eine Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung. Ziel des Gesetzes war es, den Freiberuflern für die Vergesellschaftung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzubieten. Im ärztlichen Bereich wird die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zunehmend akzeptiert und speziell für überörtliche Kooperationen mit zunehmender Tendenz genutzt. Dies hat seinen Grund auch in der Haftungsregelung des § 8 Abs. 2 PartGG. Die Vorschrift beschränkt beispielsweise die Haftung für Behandlungsfehler auf die Partner, die mit der Sache befasst waren. Wird dagegen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, haften alle Gesellschafter für Behandlungsfehler neben dem Gesellschaftsvermögen gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

Der BGH hat das Haftungsprivileg in § 8 Abs. 2 PartGG nun mit Urteil vom 19.11.2009 (Az.: IX ZR 12/09) zum Nachteil der neu in eine Partnerschaftsgesellschaft eintretenden Partner konkretisiert. Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB hafte der neu eintretende Gesellschafter auch für die vor seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Ein Partner kann auch dann haften, wenn er erst nach Schadenseintritt Partner geworden ist und keinen eigenen Beitrag zum Schaden geleistet hat.

Rechtsanwälte Wigge

RA Dr. Peter Wigge Fachanwalt für Medizinrecht
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