Dtsch Med Wochenschr 1980; 105(34): 1172-1174
DOI: 10.1055/s-0029-1237052
Arztrecht

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Haftung bei Krankenhausinfektionen

Hans-Jürgen Rieger
  • Karlsruhe
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
28. Juli 2009 (online)

Zusammenfassung

Unter Krankenhausinfektionen versteht man die zusätzliche Erkrankung eines Krankenhauspatienten infolge einer Infektion, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht. Die Gefahr einer Krankenhausinfektion ist besonders nach operativen Eingriffen, in Intensiv- und anderen Spe-zialeinheiten, in Frühgeborenenstationen und Kinderkliniken sowie auf Abteilungen für Urologie und Geburtshilfe gegeben (1). Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden Zunahme von Krankenhausinfektionen gewinnt die Frage der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhöhte Bedeutung. Steht fest, daß die Infektion eines Krankenhauspatienten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, so fragt es sich, wer für den Schaden zivilrechtlich und strafrechtlich einzustehen hat; in Betracht kommen vor allem der Krankenhausträger, die Krankenhausärzte und Pflegekräfte sowie die im Versorgungsund technischen Bereich tätigen Krankenhausbediensteten. Es ist davon auszugehen, daß jeder der Genannten zur Beachtung der erforderlichen Sorgfalt in bezug auf hygienische Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich verpflichtet ist. Wie bei der ärztlichen Teamarbeit (2) gilt auch hier das Prinzip der Eigenverantwortung.

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