Dtsch Med Wochenschr 1982; 107(50): 1938-1940
DOI: 10.1055/s-0029-1236828
Arztrecht

© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Versendung von Werbeprospekten durch Privatkliniken – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. 5. 1982

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
29 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Werbung durch Privatkliniken unterliegt wie jede Werbung eines am geschäftlichen Verkehr beteiligten Unternehmens den Beschränkungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sofern in der Werbung der Name des ärztlichen Klinikinhabers oder Mitinhabers erscheint oder der Alleininhaber zwar ein Nichtarzt ist, in der Werbung jedoch der Name des leitenden Arztes der Klinik genannt wird, kommen zusätzlich die Vorschriften in der ärztlichen Berufsordnung über das Werbeverbot zur Anwendung. Nach § 21 Abs. 1 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte (Musterberufsordnung), zuletzt in der Fassung der Beschlüsse des 82. Deutschen Ärztetages 1979 (1), ist dem Arzt jegliche Werbung und Anpreisung untersagt.