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DOI: 10.1055/s-0029-1235759
© 1989 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Einsicht des Patienten in Krankenunterlagen über psychiatrische Behandlung
Publication History
Publication Date:
20 August 2009 (online)
Zusammenfassung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Patient gegenüber dem behandelnden Arzt und dem Krankenhaus grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, zum Beispiel Fieberkurven, EKG-Aufzeichnungen, Laborwerte, und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, zum Beispiel Angaben über Medikation, OP-Berichte, enthalten. Dieser sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ergebende Anspruch ist Ausfluß des verfassungsrechtlich verankerten Rechts des Patienten auf Selbstbestimmung, das es verbietet, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (1). Nach Auffassung des BGH erstreckt sich das Einsichtsrecht des Patienten jedoch nicht auf Aufzeichnungen subjektiver (wertender) Natur. Dazu gehören beispielsweise Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke von dem Patienten und dessen Angehörigen im Rahmen der Anamnese, Verdachtsdiagnosen, Notizen über querulatorisches Verhalten des Patienten während der Behandlung. Einschränkungen des Anspruchs auf Einsichtsgewährung können sich nach Auffassung des BGH auch in dem Ausnahmefall ergeben, daß therapeutische Gründe dem Arzt gebieten, dem Patienten bestimmte Erkenntnisse vorzuenthalten.