Dtsch Med Wochenschr 1992; 117(46): 1774-1775
DOI: 10.1055/s-0029-1235405
Arztrecht

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Abrechnungsfragen: Leistungen nach Außenseitermethode und radioimmunologische Untersuchungen ohne entsprechende Umgangsgenehmigung – Urteil des Amtsgerichts München vom 12. 03. 1992

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 12.03.1992 über folgenden Sachverhalt entschieden: Der klagende Arzt machte gegenüber dem beklagten Patienten Behandlungskosten aufgrund einer Rechnung vom 20.02.1990 über 1.201.54 DM geltend. Nach dem Vortrag des Klägers betraf diese Rechnung Kontrolluntersuchungen, die erforderlich waren zur Feststellung, ob die vom Kläger angewandte Therapie Erfolg hatte. Die vom Kläger durchgeführte immunologische Diagnostik (Ziff. 4475 GOÄ) sei angebracht gewesen, um bei einer inkurablen Erkrankung zur Heilung des Beklagten neue Wege zu erkunden. Hierauf sei der Beklagte auch vom Kläger hingewiesen worden; eine entsprechende Bestätigung habe der Beklagte am 10.10.1989 unterzeichnet. Der Beklagte war der Klage entgegengetreten mit der Begründung, die vom Kläger durchgeführte, Behandlung sei wissenschaftlich nicht anerkannt und medizinisch nicht notwendig gewesen. Auch das von ihm unterzeichnete Revers vom 10.10.1989 lasse lediglich eine medizinisch notwendige Heilbehandlung zu. Die Wirksamkeit der angewandten Therapieform sei bisher in keiner Weise nachgewiesen.