Dtsch Med Wochenschr 1993; 118(18): 679-680
DOI: 10.1055/s-0029-1235192
Arztrecht

© 1993 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Kosten für Fotokopien von Krankenunterlagen

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
17 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BHG) hat der Patient gegenüber dem Arzt grundsätzlich Anspruch auf Hinsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation usw.) enthalten (1). Hinsichtlich der Form der Hinsichtsgewährung geht der BGH davon aus, daß die Hinsichtnahme durch den Patienten im Regelfall im Rahmen eines Arztgespräches erfolgt, billigt jedoch darüber hinaus dem Patienten einen Anspruch auf Überlassung der Aufzeichnungen zum selbständigen Studium zu, wobei an die Stelle der Originale Ablichtungen treten können, deren Kosten der Patient dem Arzt zu erstatten hat. Für den Arzt stellt sich die Frage, wie diese Kosten zu berechnen sind. In einem kürzlich bekannt gewordenen Fall hatte der Arzt dem Patienten für 40 Fotokopien 100.- DM in Rechnung gestellt mit dem Hrgebnis. daß der Patient sich wegen der Höhe dieses Betrages beim Arzt beschwerte.