Rofo 2009; 181(6): 604-607
DOI: 10.1055/s-0029-1224826
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Radiologie und Recht
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Anforderungen an eine Stellvertretervereinbarung bei Verhinderung des Wahlarztes

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Publikationsdatum:
02. Juni 2009 (online)

 

Wesentliches Merkmal ärztlicher Tätigkeit ist die eigenverantwortliche und persönliche Erbringung der Leistungen gegenüber dem Patienten. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Ärzte in der Niederlassung, als auch im Krankenhaus. Er ist aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten einzuhalten. Grundlage hierfür ist das besondere Vertrauen des Patienten in die besonderen Erfahrungen und in die herausgehobene medizinische Kompetenz des Arztes. Aus der persönlichen Leistungserbringung folgt aber nicht, dass der Arzt jede Leistung eigenhändig erbringen muss; vielmehr darf er im Fall seiner Verhinderung auch die Ausführung von Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen. Persönliche Leistungserbringung liegt daher zumindest dann vor, wenn der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Literatur

01 z.B. BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –, juris Rn. 7; LG Bonn, Urteil vom 04.02.2004 – 5 S 207/03 –, juris Rn. 10; LG Aachen, Urteil vom 09.05.2002 – 11 O 132/00 –, VersR 2002, S. 195/195; Kalis, Der ständige Streit um den ständigen ärztlichen Vertreten – Anmerkungen zu § 4 Abs. 2 GOÄ –, VersR 2002, S. 23/24; Miebach/Patt, Persönliche Leistungserbringung und Vertretung des Chefarztes bei wahlärztlichen Leistungen, NJW 2000, S. 3377/3379)

02 vgl. zu den Kernleistungen Bekanntmachung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Deutsches Ärzteblatt 2008, S. 2173/2175–2177

03 § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ lautet: "Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 (Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.) nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."

04 § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ lautet: "Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht 1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, 2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie 3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung, wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muss Facharzt desselben Gebiets sein."

05 § 5 Abs. 5 GOÄ lautet: "Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes."

06 Beschluss des Bundesrat vom 03.11.1995, BR-Drs. 688/95, S. 6

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