Rofo 2009; 181(2): 182-183
DOI: 10.1055/s-0028-1145244
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Radiologie und Recht
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Keine Schweigepflichtsverletzung durch Vorlage des Röntgentagebuchs bei der ärztlichen Stelle

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Publication Date:
28 January 2009 (online)

 

Die ärztliche Verschwiegenheit gehört zu den ältesten historisch niedergeschriebenen Pflichten von Ärzten und Ärztinnen. Ihr Ursprung wird nach allgemeiner Ansicht bereits im sogenannten Eid des Hippokrates gesehen. Heute ist sie im Strafgesetzbuch (StGB) normiert. In § 203 Absatz 1 StGB heißt es:

"Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis [...] offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt [...] anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft".

Diese Strafandrohung dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Persönlichkeit. Nur so kann zwischen dem Arzt/der Ärztin einerseits und dem Patienten andererseits jenes Vertrauensverhältnis entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chance der Heilung vergrößert und damit im ganzen gesehen der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.

Die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung gilt grundsätzlich gegenüber jedermann. Mitteilungsmöglichkeiten, also die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne von § 203 StGB, kann sich jedoch aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem rechtskräftigen Beschluss vom 29.05.2008 (Az.: 6 A 731/08.Z) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt) vom 13.02.2008 (Az.: 4 E 1892/07) bestätigt, wonach ein Arzt sein Röntgentagebuch der ärztlichen Stelle zur Verfügung stellen darf, ohne dadurch gegen die ihn treffende Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 203 StGB zu verstoßen.

Rechtsanwälte Wigge

Sebastian Sczuka Rechtsanwält

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