Suchttherapie 2008; 9(4): 170-176
DOI: 10.1055/s-0028-1102916
Schwerpunktthema

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Freigabe illegaler Drogen: Ethisch geboten oder unverantwortlich? – Kontra

Release of Illicit Drugs: Ethical Command or Irresponsible Attitude? – ContraK. Weber 1
  • 1Präsident des Landgerichts Traunstein aD, Siegsdorf
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
12. Dezember 2008 (online)

Zusammenfassung

Drogenpolitik ist kein Feld zur Durchsetzung politischer Überzeugungen und ideologischer Standpunkte. Notwendig ist ein pragmatisches Ab-wägen, ob der Nutzen der verfolgten Politik grö-ßer ist als ihr möglicher Schaden. Dies gilt auch für den Einsatz des Strafrechts. Dabei geht heute niemand davon aus, dass sich die Drogenproblematik allein mit strafrechtlichen Mitteln lösen lässt. Das Strafrecht ist nur eine von vier Säulen, auf denen eine rationale Drogenpolitik beruhen muss: Prävention, Repression (Strafrecht), Therapie und Schadensreduzierung (harm reduction). Dabei muss das Strafrecht Rücksicht auf die anderen Säulen nehmen, etwa mit der Lockerung des sonst bestehenden Zwangs zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung. Dies entspricht dem deutschen Recht. Zur vierten Säule gehören vor allem die Drogenkonsumräume und die Substitution mit Methadon oder Buprenorphin. Auch dies ist im deutschen Recht verwirklicht. Bei der Debatte über die Freigabe illegaler Drogen sind die verschiedenen Modelle zu berücksichtigen, die zur Diskussion gestellt werden. Sie knüpfen zum Teil an den Eigenschaften der Droge (harte Droge, weiche Droge), zum Teil an der Intensität des Eingriffs in die menschliche Handlungsfreiheit (völlige Freigabe oder [staatliche] Monopolisierung) an, wobei sich vier Kombinationen ergeben. Alle vier Modelle werden in Deutschland vertreten, wobei zum Teil von eher kultursoziologisch geprägten Positionen der „Normalität des Drogenkonsums”, zum Teil von ökonomischen Ansätzen („Austrocknung des Schwarzmarkts”, „Trennung der Märkte”) ausgegangen wird. Alle vier Modelle führen zu einer Erweiterung der Verfügbarkeit der Drogen, die einen besonderen Risikofaktor für ihren Konsum darstellt. Drogen würden in einem noch früheren Alter konsumiert; die Zahl der Konsumenten und die Gebrauchsmengen würden ansteigen. Dies würde nicht nur die Gesundheit der Konsumenten ruinieren, sondern auch die Versicherungssysteme und die Gesellschaft überfordern. Auch durch eine (staatliche) Monopolisierung könnte dies nicht verhindert werden, zumal der Markt sich gezielt an diejenigen wenden würde, die vom Monopol nicht beliefert werden, vor allem an Kinder und Jugendliche. Insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung des Wirkstoffgehalts kann heute auch bei Cannabis nicht mehr von einer geringeren Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es gibt daher keinen Grund, diese Droge anders zu behandeln. Eine rationale Drogenpolitik muss die Nichtabhängigen schützen, ohne die Abhängigen aufzugeben. Mit den vier Elementen Prävention, Repression, Therapie und Schadensminimierung kann dies erreicht werden. Dabei kann auf keine dieser Komponenten verzichtet werden.

Abstract

Drug policy is not a domain to enforce political persuasions or ideological positions. It is necessary to balance out in a pragmatical way, whether the advantage of pursued policy is greater than potential disadvantage. This applies also to the utilisation of criminal law. Thereby no person assumes that the drugs problem can be resolved by means of criminal prosecution. Criminal law is only one of four supporting pillars, on which a rational drug policy has to be based: prevention, repression (criminal law), treatment and harm reduction. Thereby criminal law has to be considerate of the other pillars, for example by subordination of criminal prosecution or execution to treatment. This is in accordance with the German Law. Drug injection rooms and substitution treatment with methadone or buprenorphine belong to the pillar of harm reduction. This too is realised in the German Law. On the debate on liberalisation of illicit drugs the different models have to be compared. The different models may tie on the characteristics of the drug (heroin, cocaine and other drugs of this class [“hard drugs”], cannabis [“soft drugs”]) or on the intensity of the intervention in the human freedom of action (total deregulation, controlled partial liberalisation). Out of those arise four combinations. All four are opined in Germany, whereby the models partially rely on positions affected by sociology of culture (“normality of drug usage”), partially on economic approaches (“withering of the black market”, “separation of the markets”). All of them implicate a widening of the availability of drugs, which is an established risk factor to consume them. Drugs would be consumed in earlier life; also the number of drug-users and the quantity of consumption would increase. This would ruin the healthiness of the users and overstrain the insurance schemes and society. Also a governmental monopoly on drugs (controlled partial liberalisation) couldn’t prevent it, the more as the market will target those who are not supplied by the monopoly, particularly children and adolescents. Particularly with regard to the progress of its potencies (THC) it is not any longer possible to assume that cannabis is not dangerous. Therefore there is no reason to handle it differently from other drugs. Rational drug policy has to protect the non-users, without forsaking the addicts. With the integral parts of prevention, repression (criminal law), treatment and harm reduction it is possible to succeed. Thereby all components are essential.

Literatur

  • 1 Kreuzer A. Hrsg. Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts. München: Beck 1998 § 6 Rn 26, 41
  • 2 Huber G. Psychiatrie. Stuttgart: Schattauer 19996 : 502
  • 3 Bühringer G, Künzel-Böhmer J, Lehnitzk C. et al . Expertise zur Liberalisierung des Umgangs mit illegalen Drogen (IFT-Berichte Bd. 65).  München: IFT Institut für Therapieforschung. 1993;  65 46-54
  • 4 Kaiser G. Kriminologie. Heidelberg: Müller 19963 § 55 Rn 40, 42
  • 5 Körner HH. Betäubungsmittelgesetz. München: Beck 20076 Anh C Rn 98
  • 6 Bock M. Abgründe der Drogenpolitik. Ein Beitrag zur Interdisziplinarität des Nichtwissens. In: Albrecht H-J, Hrsg Festschrift für Günther Kaiser. Berlin: Duncker & Humblot 1999: S. 6 (705)
  • 7 Schreiber LH. Der Heroinkonsum und seine gesundheitlichen Folgen.  , Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1996; 425)
  • 8 Bundeskriminalamt, Hrsg .Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Wiesbaden 2007 http://www.bka.de/pks/pks2007/index.html
  • 9 Göppinger H, Brettel H. Kriminologie. München: Beck 20086 § 27 Rn 36, 37, 65
  • 10 Eisenberg U. Kriminologie. München: Beck 20056 § 45 Rn 130;
  • 11 Egg R. Hrsg. Drogenmissbrauch und Delinquenz. Wiesbaden: KrimZ 1999: 46
  • 12 Knecht Th. Der Opiatabhängige. Persönlichkeit, soziale Bezüge und Delinquenz.  Kriminalistik. 1995;  , 443 (444, 445)
  • 13 Rautenberg M. Zusammenhänge zwischen Devianzbereitschaft, kriminellem Verhalten und Drogenmissbrauch. Baden-Baden: Nomos 1998: 84
  • 14 Uchtenhagen A. Versuche für eine ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln. Synthesebericht. Zürich: Universität Zürich 1997 69 bis 71
  • 15 Naber D, Haasen Ch. Behandlung Opiatabhängiger – eine multizentrische, randomisierte kontrollierte Therapiestudie. Abschlussbericht der klinischen Vergleichsstudie. Abschlussbericht zur ersten Studienphase. Hamburg: ZIS 2006 http://www.nah.trilos.de/media/094aa00c9987d81d39c5710b618a655a.pdf 111
  • 16 Hartwig K-H, Pies I. Rationale Drogenpolitik in der Demokratie – Wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftsethische Perspektiven einer Heroinvergabe. Tübingen: Mohr 1995
  • 17 Thomasius R. Cannabiskonsum und -missbrauch: Deutschlands Suchtproblem Nr. 3 bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.  Monatsschrift für Kriminologie. 2006;  , 107 (108)
  • 18 Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) . Jahresbericht. 2005;  , 99; http://www.dbdd.de
  • 19 Patzak J, Marcus A, Goldbausen S. Cannabis – wirklich eine harmlose Droge?.  Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). 2006;  , (259)
  • 20 Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten, für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport, der Justiz und des Innern. Die Niederländische Drogenpolitik, Kontinuität und Wandel. 1995;  http://www.drugtext.org/library/reports/wvc/drugnota/2/drugall.htm , 17, 47 bis 51

1 Beitrag Raschke, in diesem Heft, S. 3.

2 BVerfGE 60, 123; BVerfG NJW 1999, 3399; 2006, 1261.

3 BVerfGE 90, 145 (184).

4 BVerfGE 80, 244 (256); 90, 145 (172).

5 BVerfG Beschl. v. 9.03.1994 (BVerfGE 90, 145); bestätigt durch Beschl. v. 29.6.2004 (NJW 2004, 3620).

6 Einheits-Übereinkommen vom 30. 3. 1961 über Suchtstoffe (Single Convention on Narcotic Drugs) idF der Bek. v 4. 2. 1977 (BGBl. II S. 111); Übereinkommen v. 21.2.1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477); Übereinkommen v. 20. 12. 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen – Suchtstoffübereinkommen 1988 – (BGBl. 1993 II S. 1137), auch Wiener Übereinkommen genannt.

7 Dies wird auch vom Pro-Beitrag gesehen (Raschke P. in diesem Heft S.8). Der Aufbau der vierten Säule hat Rückwirkungen auf die drei anderen, insbesondere auf die Prävention und die Therapie. Es ist daher weder Unvernunft noch böser Wille, wenn sich der Gesetzgeber erst nach einer sorgfältigen Abwägung (!) dazu entschließt.

8 § 29 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

9 § 10a BtMG.

10 § 13 Abs. 1, 3 BtMG, §§ 5, 5a Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).

11 § 10a Abs. 4 BtMG.

12 Bundestagsdrucksache 16/4696; 16/7249.

13 Dasselbe gilt für das Anbauen, Herstellen, Einführen, Ausführen, Durchführen und sich in sonstiger Weise Verschaffen. Der Konsum ist ohnehin straffrei.

14 BVerfGE 90, 145.

15 Dass das Bundesverfassungsgericht die Einstellung nur für den gelegentlichen (!) Erwerb oder Besitz vorgesehen hat, wird im Pro-Beitrag richtig gesehen (S. 9); umso mehr muss es überraschen, wenn in dem Beitrag nicht die Einhaltung des Gesetzes gefordert wird, sondern die in einigen wenigen Bundesländern vorkommende unterschiedslose Einstellung ohne jegliche Erwägung therapeutischer Hilfen als Argument gegen das Gesetz herangezogen wird (S. 5). Es kann ja wohl nicht darauf ankommen, ob einem das Gesetz gefällt.

16 §§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

17 Weniger gilt dies von der Diversion, die im Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wurzelt.

18 Andere Maßnahmen bleiben natürlich zulässig, etwa ein Fahrverbot beim Fahren unter Drogeneinfluss (§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

19 Hinzu kommen noch die Säulen der Prävention und der Therapie.

20 S. 5: „Insofern kommt eine Legalisierung oder umstandslose Abgabe nicht in Frage”; S. 10: „Bei Heroin liegt das ohnehin auf der Hand: Durch Freigabe dieser Droge würde die Gefahr tödlicher Dosierung wachsen, also besteht das Verbot zu Recht”.

21 Raschke P. S. 168.

22 Raschke P. S. 168.

23 Raschke P.S. 165.

24 In diesem Sinne auch der Pro-Beitrag (Raschke P.S. 6, 7, 9).

25 Bühringer G. in [1]; Huber [2]. Der Pro-Beitrag geht auf diesen ganz wesentlichen Gesichtspunkt, der auch für andere gefährliche Gegenstände, etwa Waffen oder Nuklearmaterial, gilt, nicht ein.

26 Bühringer G et al. in [3]; Gebhard Ch. in ([1]: § 9 Rn 98); Kaiser G [4].; Körner HH [5].; Bock M. [6].

27 Dass die Steigerung des Gesundheitsrisikos der Konsumenten durch verunreinigten und in der Dosierung nicht genau abzuschätzenden Stoff sowie durch gefährliche Applikationsformen zu den Schwächen des Konzepts einer umfassenden Kontrolle gehören, ist unbestritten.

28 Dies gilt auch für die Heroinabhängigen. Ob chemisch reines Heroin den Körper schädigt, ist in der Medizin umstritten (s. etwa Schreiber LH.: [7]). Unstreitig ist aber, dass es zu den Substanzen mit der höchsten Suchtpotenz gehört und, dass es unabhängig von dem jeweiligen Konsummuster innerhalb kurzer Zeit zu schwerster psychischer und physischer Abhängigkeit führen und den körperlichen und geistigen Verfall bewirken kann [Körner HH.: 5: Anh C 1 Rn 66]. Dass es auch Konsumenten gibt, die jahrelang ohne Anzeichen von Abhängigkeit Heroin zu sich nehmen, steht nicht entgegen. Beide Entwicklungen sind in die Abwägung einzustellen. Wenn der Gesetzgeber sich dabei nicht auf die Hoffnung eines günstigen Verlaufs verlassen will, so wird dies seiner Verantwortung gerecht.

29 Auch der Jugendschutz findet im Pro-Beitrag keine Erwähnung.

30 Umfassende und gesicherte Erkenntnisse zum Umfang der indirekten Beschaffungskriminalität liegen nicht vor. Nur ein Teil der (in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS: [8]) registrierten Straftaten wird aufgeklärt, wobei die Aufklärungsquote nach den Ländern sehr unterschiedlich ist, z. B. im Jahre 2007 zwischen 40,6% in Bremen und 64,3% in Bayern. Nur wenn der Täter ermittelt wurde, kann festgestellt werden, ob die konkrete Tat von einem Drogenabhängigen begangen wurde. Geht man von den aufgeklärten Fällen aus, so stellten im Jahre 2007 die Konsumenten harter Drogen 5% (115 265) der Tatverdächtigen (PKS: [8]: Tab. 22). Davon betrafen 61 735 Fälle Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und 534 Fälle Straftaten der direkten Beschaffungskriminalität, überwiegend Rezeptfälschungen.

31 Göppinger H, Brettel H. [9]; Eisenberg U. [10]; Bock M. ([6]: 699 (704)).

32 Kreuzer A. in [11]; ders. in [1: § 3 Rn 213 bis 217]; Knecht Th. [12]; Rautenberg M. [13].

33 Uchtenhagen A. [14].

34 Naber D, Haasen Ch. [15].

35 Beikonsum zum verabreichten Heroin im deutschen Projekt (Schweizer Projekt (Uchtenhagen A. ([14]: 70, 71) in Klammern): 27,1% (25%) konsumieren Straßenheroin, 51,7% (57%) Cocain/Crack, 41,7% (33%) Benzodiazepine, 4,9% Amfetamine, 53,2% (67%) Cannabis, 1,3% Halluzinogene (Naber D, Haasen Ch. [15] [11]).

36 Dabei greift es daneben, wenn gesagt wird, es könne unter Schwarzmarktbedingungen billiger sein, sich bestimmte Drogencocktails zu mixen, denn die betreffenden (vgl. Fußnote 35) Konsumenten haben sämtlich reines Heroin in der gewünschten Menge und der gewünschten Konsumform kostenlos vom Staat erhalten.

37 Die Annahme, ein Markt für Jugendliche und Kinder sei zu klein, um erhebliche Marketinganstrengungen auslösen, dürfte sich als Utopie erweisen, wie schon der Markt für Alcopops beweist, der vor einigen Jahren entstanden war.

38 So Hartwig K-H, Pies I. ([16]: 123, 125 bis 131, 136–139).

39 Dies gilt namentlich mit Blick auf die große Zahl von Menschen, die ohne die geforderte Marktliberalisierung nicht süchtig geworden wären und ihre Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben nicht verloren hätten. Aber auch wenn auf die Todesfälle Süchtiger abgestellt wird, dürften die Maßnahmen der harm reduction wesentlich zielgenauer sein als die Öffnung der Märkte.

40 Hartwig K-H, Pies I. ([16]: 123, 124).

41 In diesem Sinne auch der Pro-Beitrag.

42 Thomasius R.: „High-Tech-Produkte” [17].

43 Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt (THC) hat sich bei Marihuana seit 1997 mehr als verdoppelt und lag im Jahr 2004 bei 10,8% [18]; bei 50% aller Proben wurde ein THC-Gehalt von mehr als 7,6% erreicht [19].

44 Im Jahre 2005 wiesen jede zehnte aktuelle Konsumentin und jeder fünfte aktuelle Konsument von Cannabis eine Abhängigkeit von Cannabis auf (Thomasius R. ([17]: 113). Im Jahre 2006 betrug die Hauptdiagnose Cannabis in Deutschland bei der ambulanten Betreuung Drogenabhängiger 31,1% – nach 50,7% bei den Opioiden – (DBDD ([18]: 2007: 56, 57); bei Personen, die erstmalig in suchtspezifischer Behandlung sind, steht Cannabis mit 57,1% an erster Stelle (DBDD ([18]: 2007: 56, 57). Bei der stationären Betreuung stellen die Fälle mit der Hauptdiagnose Cannabis mit 17,6% nach den Opioiden mit 41,8% die zweitstärkste Gruppe (DBDD ([18]: 2007: 62). Dass die Erhöhung des Wirkstoffgehalts ein Regulierungsphänomen sein soll, ist nicht verständlich. Die Verbesserung der Qualität ist eine Folge des Wettbewerbs, der bei einem freien Markt noch stärker sein wird und die Wettbewerber zur Züchtung immer neuer Sorten antreiben wird.

45 BVerfGE 90, 145/178–181; BGHSt 42, 1, 317; ähnlich das Schweizerische Bundesgericht, Strafverteidiger (StV) 1992, 18.

46 Raschke, S. 166

47 S demgegenüber die in Fußnote 44 genannten Zahlen.

48 Dass eine Bevölkerung, die in Gestalt von Nikotin und Alkohol bereits die Pest an Bord hat, es ablehnt, sich in Gestalt der illegalen Drogen auch noch die Cholera an Bord zu holen, sollte deswegen nicht als Suche nach einem Sündenbock herabgewürdigt werden.

49 In diesem Sinne auch der Pro-Beitrag (S. 168).

50 Niederländische Drogenpolitik [20].

51 Niederländische Drogenpolitik [20]: 47–51, 74, 75.

52 Dies reicht nach den Erfahrungen des Verf. als Leiter der Staatsanwaltschaft Traunstein bis in den südostbayerischen Raum; die jungen Leute aus dem Chiemgau oder Rupertiwinkel hätten ohne diese Anlaufstellen in den Niederlanden kaum je eine Chance gehabt, an die Drogen heranzukommen.

53 Wie dies von der schleswig-holsteinischen Landesregierung mit ihrem Antrag vom 10.2.1997 auf Zulassung eines Modellprojekts verfolgt wurde (StV 1997; 327).

54 Was auch im Pro-Beitrag nicht vorgeschlagen wird. Dass die legale Konkurrenz, jedenfalls ohne eine solche Subventionierung, die Kosten illegaler Anbieter stets unterbieten könne, erschließt sich nicht.

55 S etwa die Sondergeneralversammlung der UNO vom 8.–10.6.1998.

56 Dass dieses Schicksal nur Länder treffe, in denen die Preise hoch sind, wird schon durch die Niederlande und die Schweiz widerlegt, in die Beschaffungsfahrten aus halb Europa unternommen werden, weil Rauschgift dort billiger und leicht zu haben ist.

57 Selbst bei Cannabisprodukten beschränkt sich der illegale Konsum in Deutschland auf wenige Prozent der Bevölkerung (12-Monatsprävalenz: im Jahre 2004: 7,2% der 12–59-Jährigen (DBDD [18] [20]); im Jahre 2006 zeichnet sich ein Rückgang ab (DBDD ([18]: 2007: 24). Bei harten Drogen liegt der Anteil noch weit niedriger (12-Monatsprävalenz im Jahre 2006 bei den 18–64-Jährigen: 0,1% Heroin, 0,6% Cocain, 0,1% Crack, 0,4% Amfetamine, 0,4% Ecstasy; 0,4% Pilze (DBDD ([18]: 2007: 24).

Korrespondenzadresse

Dr. K. Weber

Präsident des Landgerichts Traunstein aD

Sonnenstr. 25

83313 Siegsdorf

eMail: KlausJ.Weber@t-online.de