Zentralbl Chir 2023; 148(06): 470
DOI: 10.1055/a-2054-6525
Rechtliches – Urteile und Hintergründe

Das neue Ehegattennotvertretungsrecht: § 1358 BGB

Erleichterung für die Ärzteschaft oder zusätzliche bürokratische Belastung?
Jörg Staatsmann

Bis zum 01.01.2023 waren Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und natürlich auch sonstige Verwandte nicht zu Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner befugt, solange sie nicht als rechtliche Betreuung bestellt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wirksam bevollmächtigt waren.



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Article published online:
23 November 2023

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