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Zentralbl Chir 2023; 148(06): 470
DOI: 10.1055/a-2054-6525
DOI: 10.1055/a-2054-6525
Rechtliches – Urteile und Hintergründe
Das neue Ehegattennotvertretungsrecht: § 1358 BGB
Erleichterung für die Ärzteschaft oder zusätzliche bürokratische Belastung?Bis zum 01.01.2023 waren Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und natürlich auch sonstige Verwandte nicht zu Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner befugt, solange sie nicht als rechtliche Betreuung bestellt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wirksam bevollmächtigt waren.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
23. November 2023
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