ergopraxis 2023; 16(07/08): 49
DOI: 10.1055/a-2048-3199
Perspektiven

Die Rechtsfrage: Inwiefern darf ich Therapiemittel bewerben?

Thomas Schlegel

Die Antwort unseres Experten

Bei der Bewerbung eines robotikgestützten Therapiesystems handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Deren Zulässigkeit und Möglichkeit richtet sich neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auch nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).

§ 3 UWG statuiert das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, welche § 5 UWG näher konkretisiert. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die Verbraucher*innen oder sonstigen Marktteilnehmer*innen zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Um nicht irreführend zu sein, sollte deutlich werden, dass sich das Leistungsangebot an Selbstzahler*innen richtet.

Auch nach § 3 HWG darf die Werbung nicht irreführend sein: Das Versprechen einer nicht existenten therapeutischen Wirkung (Nr. 1) oder irreführende Angaben zum Erfolgseintritt (Nr. 2a) müssen unterbleiben. Auch darf nicht der Eindruck entstehen, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen einträten (Nr. 2b). Es dürfen keine unwahren oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Behandlung (Nr. 3a) gemacht werden.

Darüber hinaus enthält § 11 HWG eine Aufzählung von unzulässigen Formen der Publikumswerbung. Danach ist unter anderem die Verwendung von Empfehlungen von Heilberufler*innen oder Prominenten (Nr. 2) verwehrt. Gemäß § 12 HWG gibt es Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung nicht beziehen darf, zum Beispiel auf „bösartige Neubildungen“ (Nr. 2) wie Krebs. Die Werbeaussage hängt häufig an der genauen Formulierung und es empfiehlt sich eine Prüfung im Einzelfall.

Auch der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie enthält in § 9 Abs. 3 eine Regelung, die die Werbung mit der Leistungspflicht von Krankenkassen untersagt. Im entsprechenden Vertrag der Physiotherapie fehlt diese Klausel.

Bei der Nutzung von fremden Fotos zu Werbezwecken gilt es das Urheberrecht zu beachten. Sie sollten sich immer die Zustimmung des Rechtsinhabers/der Rechtsinhaberin für das Bild und den Nutzungsumfang schriftlich einholen. Weiterhin bedarf es der schriftlichen Einwilligung aller abgebildeten Personen.

Die Gesetze geben keine Einschränkung hinsichtlich des Werbemediums vor. Die Werbung kann sowohl gegenüber Fachkreisen als auch gegenüber dem Publikumsverkehr erfolgen, sodass zum Beispiel Informationsblätter sowohl an Ärzt*innen als auch an Klient*innen verteilt werden können.

Thomas Schlegel

„Ich habe für meine Praxis ein teures robotikgestütztes Therapiesystem für die Neurologie angeschafft. Die Nutzung des Geräts müssen Klient*innen selbst bezahlen. Damit sich die Anschaffung lohnt, sollten wir das System in der Praxis möglichst häufig nutzen. Deshalb möchte ich die Therapie damit bewerben. In welcher Form darf ich dies tun und was muss ich beachten?“

Therapeutin aus Niedersachsen



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
30. Juni 2023

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