Arthritis und Rheuma 2023; 43(03): 201-202
DOI: 10.1055/a-2021-2495
Verbandsnachrichten
Nachrichten des Verbandes Rheumatologischer Akutkliniken e. V.

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) und des Verband Rheumatologischer Akutkliniken (VRA) zum „AOP-Vertrag“ für die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM)

Präambel

Der zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, und der kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin, geschlossene Vertrag (Gültigkeit ab 1. Januar 2023) nach § 115b Abs. 1 SGB V beinhaltet einheitliche Rahmenbedingungen für „Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)“.

Der AOP-Vertrag zielt darauf ab, auf der Basis des § 39 SGB V nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen zu vermeiden, eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern und hierbei die Kooperation zwischen vertragsärztlichem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten im Krankenhaus.

Mit der Neufassung des AOP-Vertrages 2023 nehmen die Vertragsparteien die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages aus dem MDK- Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 auf. Die Umsetzung soll bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Im § 2 (Zugang der Patienten zu Leistungen nach § 115 b SGB V) des AOP-Vertrages wird ausgeführt, dass aus dem in Anlage 1 des Vertrages beigefügten „Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen“ nicht die Verpflichtung hergeleitet werden kann, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen sind.

So ist der Krankenhausarzt gemäß Vertrag verpflichtet, „in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere der beabsichtigten Leistung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des behandelnden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren“.

Nach § 7 des Vertrages (Unterrichtung des weiterbehandelnden Vertragsarztes) ist der weiterbehandelnde Vertragsarzt obligat zu unterrichten über die Diagnose, die Therapieangaben, die angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Schließlich sei noch der § 8 genannt (Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß Anlage 1 erforderlich sein kann [Kontextfaktoren]) hinsichtlich in der nachstehend aufgeführten Stellungnahme der DGRh und des VRA gegenüber der DGIM.

In 4 Unterpunkten nimmt der § 8 des AOP-Vertrages Stellung zu allgemeinen Tatbeständen (im folgenden Kontextfaktoren), welche in der Anlage 2 des Vertrages aufgelistet sind. Mithilfe dieser Kontextfaktoren soll die stationäre Durchführung einer Leistung nach § 3 begründet werden, welche sonst regelhaft ambulant erbracht werden könnte. Bei Vorlage entsprechender vertretbarer medizinischer Gründe kann aber selbst bei Vorliegen mehrerer Kontextfaktoren jede Leistung auch ambulant erbracht werden.

Bestehen medizinische Gründe außerhalb der Kontextfaktoren oder soziale Gründe, die eine Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sicherstellen und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist, sind diese Gründe bei einer stationären Leistung nach Anlage 1 im Einzelfall darzustellen. Zu den in der vorliegenden Präambel beschriebenen § 2, 7 und 8 des AOP-Vertrages (insgesamt 24 Paragrafen) geben die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) und der Verband der Rheumatologischen Akutkliniken (VRA) nachfolgende Stellungnahme ab.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
21. Juni 2023

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