Im OP 2023; 13(01): 51
DOI: 10.1055/a-1938-2933
ATA
OTA-Mitteilungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Marie-Charlott Raether

in den vergangenen Monaten meldeten sich OTA bei uns mit der Frage, ob sie in Verbindung mit der Anerkennung der ATA-OTA-Ausbildung verpflichtet sind, sich auch in der Pflegekammer registrieren zu lassen. Einzelne unserer Kolleg*innen wurden von offizieller Stelle dazu aufgefordert, sich anzumelden. Hierzu möchten wir euch gern ein paar hilfreiche Informationen geben.

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe schreibt: „Das grundsätzliche Ziel einer Pflegekammer ist daher die Sicherstellung einer sachgerechten, professionellen Pflege für die Bürgerinnen und Bürger entsprechend aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse“ [1].

Die Pflegekammern sind seit vielen Jahrzehnten in der Verantwortung der Bundesländer organisiert. Es gilt daher die Empfehlung, für das jeweilige Bundesland in die Verordnung zu sehen. Einige Bundesländer entscheiden sich gegen eine „Zwangsverkammerung“, dagegen gibt es in Bayern eine „Vereinigung der Pflegenden“.

Beispielsweise sagt die Hauptsatzung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, dass „Altenpflegerinnen, alle Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, alle Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner“ Pflichtmitglieder sind, wenn sie ihrem Beruf in diesem Bundesland nachgehen [2]. Die Berufsgruppen der ATA und OTA sind namentlich nicht erwähnt, sodass keine Pflichtmitgliedschaft für dieses Beispiel gilt und sich ATA und OTA dort nicht anmelden müssen.

Aus unserer berufspolitischen Sicht möchten wir unser Verständnis zu diesem Thema erklären: ATA und OTA sind eigenständige Gesundheitsfachberufe, die durch das am 01.01.2022 in Kraft getretene ATA-OTA-Gesetz und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverantwortung legitimiert werden. Sie führen keinen Pflege- oder reinen Assistenzberuf aus, sondern sehen sich als Fachkräfte für Anästhesie und Funktionsdienst (FAF) und Fachkräfte für OP und Funktionsdienst (FOF).

Die Berufsangehörigen der ATA und OTA nehmen, neben ihrer Expertise in den definierten Arbeitsbereichen, mittlerweile auch zusätzliche Aufgaben wahr. Sie arbeiten als Hygienebeauftragte, Praxisanleiter*innen, Leitungen in den Funktionsbereichen, OP-Koordinator*innen und OP-Manager*innen, bilden sich fort zur/zum CTA oder studieren Medizinpädagogik, Humanmedizin, finden im Einkauf ihre Stärken und erproben aktuell weitere Wege. Formal ergeben sich aus der Satzung keine Hinweise darauf, dass sich ATA und OTA in Pflegekammern anmelden müssen. „Zwangsverkammerungen“ werden aktuell kontrovers in den Bundesländern diskutiert.

Der Nutzen von Pflegekammern liegt in der Vernetzung von Mitgliedern aus der Praxis, der Wissenschaft und der Pädagogik. Ebenso ist die Beteiligung durch Gremien- und Lobbyarbeit hoch, sodass eine Pflegekammer maßgeblich auf Gesetzgebungsverfahren Einfluss nehmen kann. Nachteilig werden beispielsweise die Beitragskosten empfunden, die durch die Verwaltung entstehen. [3]

Eine Pflegekammer hat das Ziel, die Qualität der Pflege an Menschen im jeweiligen Bundesland zu sichern und zu verbessern. Sie übernimmt keine verbandspolitischen Aufgaben.

Wir hoffen, euch eine Antwort auf die anfangs gestellte Frage gegeben zu haben und wünschen euch als ATA|OTA-Team einen guten Start in das neue Jahr. Über unsere verschiedenen Referate und Kontaktdaten sind wir gerne für euch da.

Wir freuen uns über einen regen Austausch und verbleiben mit freundlichen Grüßen

euer ATA|OTA-Verband

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Article published online:
04 January 2023

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