Laryngorhinootologie 2022; 101(04): 333-334
DOI: 10.1055/a-1555-0510
Gutachten und Recht

OP, Strahlentherapie oder Abwarten? – Zur Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

Rosemarie Bernauer
,
Albrecht Wienke

Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten[*] bestimmt § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Arzt den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der geplanten Maßnahme sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie Alternativen aufklären muss. Der Patient soll auf der Grundlage dieser Informationen eine mündige Entscheidung treffen, also in den geplanten Eingriff einwilligen oder diesen ablehnen. Gegenstand des Aufklärungsgesprächs sind immer auch Informationen über Alternativen zu der geplanten Behandlungsmaßnahme. Allerdings gewährt die Therapiefreiheit dem Arzt grundsätzlich die freie Entscheidung über die Wahl der Behandlungsmethode. Daher muss im Gespräch mit dem Patienten nicht jede denkbare Behandlungsalternative thematisiert werden. Vielmehr beschränkt sich die Aufklärungspflicht auf gleichwertige Behandlungsmethoden.

Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes bei alternativen Behandlungsmethoden geht, zeigt exemplarisch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 14.05.2019–1 U 48/18). Das Urteil ist außerdem ein Beispiel dafür, dass in Arzthaftungsprozessen immer öfter ein vermeintlicher Aufklärungsfehler auf Patientenseite als Einfallstor für die Begründung einer Haftung genutzt wird. Denn die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt stets beim behandelnden Arzt.



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Article published online:
28 March 2022

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