Rofo 2020; 192(12): 1219-1225
DOI: 10.1055/a-1277-0334
Radiologie und Recht

Abrechnung von Leistungen der Magnetresonanztomographie durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – Die Umdeutung des Weiterbildungsrechts durch das OLG Nürnberg

1. Einleitung

Die Frage, ob Fachärztinnen und Fachärzte[1] für Orthopädie Leistungen in der Magnetresonanztomographie (MRT) selbst durchführen und abrechnen dürfen, war in jüngster Vergangenheit bereits Gegenstand unserer Beiträge in der RöFo.[2] In diesen Beiträgen wurde auch die Entscheidung der Vorinstanz zum nachfolgend besprochenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg aufgegriffen, in der das Landgericht (LG) Regensburg entschieden hatte, dass ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Leistungen in der MRT mit einer privaten Krankenversicherung abrechnen dürfe.[3] Auf die Berufung der klagenden privaten Krankenversicherung hin ging das Verfahren in die nächste Instanz. Das angerufene OLG Nürnberg hat sich der Entscheidung des LG Regensburg angeschlossen.[4] Die Begründung des Urteils lässt erkennen, dass der mit der Sache befasste Senat die Systematik und den Zweck wesentlicher Vorschriften des Weiterbildungsrechts unzutreffend ausgelegt und bewertet hat. Das OLG Nürnberg hat daher eine Entscheidung getroffen, die bei sorgfältiger Beschäftigung mit diesem untergesetzlichen Normenkomplex der – im zu entscheidenden Sachverhalt einschlägigen – Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer hätte anders ausfallen müssen. Der Senat ist ausweislich der Urteilsgründe zudem in unkritischer Weise den Ausführungen des als sachverständigen Zeugen geladenen Geschäftsführers der Bayerischen Landesärztekammer gefolgt, die nicht weniger zentralen Grundgedanken des ärztlichen Weiterbildungsrechts widersprechen.



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Artikel online veröffentlicht:
19. November 2020

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