Rofo 2021; 193(01): 99-103
DOI: 10.1055/a-1256-0949
​Radiologie und Recht

Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung an MVZ auf Gründer- und Trägerebene

I. Einleitung

Die ambulante vertragsärztliche Versorgung ist nach wie vor geprägt durch den niedergelassenen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit in „freier Praxis“ auszuüben hat (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die vertragsärztliche Zulassung ist damit weiterhin Ausgangspunkt jeder Gründungsentscheidung im Vertragsarztrecht. Das Leitbild des zugelassenen Vertragsarztes ist jedoch durch die Einführung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die auch durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und in anderen Rechtsformen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) nach § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV gegründet werden können (vgl. § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V), eingeschränkt worden. Soweit MVZ jedoch nicht durch Vertragsärzte gegründet werden, bei denen bereits das ärztliche Berufsrecht die ausschließliche Beteiligung berechtigter Gründer garantiert[1], stellt sich insbesondere für Krankenhäuser nach §§ 107, 108 SGB V und für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V die Frage, ob neben deren Zulassung auch deren innere Struktur dafür maßgeblich ist, ob diese zur Gründung von MVZ berechtigt sind und welche Rechte diesen gegenüber den MVZ-Trägergesellschaften zustehen.



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Article published online:
16 December 2020

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