Aktuelle Kardiologie 2019; 8(04): 310-311
DOI: 10.1055/a-0898-7925
Verbandsmitteilungen
Der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen informiert
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Praxisrecht – Die Honorararztentscheidung des BSG vom 4. Juni 2019 – die mangelnde Anerkennung neuer Formen der Selbstständigkeit und ihre Folgen für Kardiologen und ihre Kooperationspartner

Hendrik Schneider
,
Thorsten Ebermann
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Publication Date:
15 August 2019 (online)

1. Honorarärzte sind nicht als Selbstständige anzusehen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall) dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, einen Schlussstrich unter eine Debatte gesetzt, der bei Krankenhäusern akuten Handlungsbedarf auslösen wird und in dessen Sog auch niedergelassene Kardiologen kommen können. Gemäß Pressemittteilung Nr. 21 des BSG vom 04.06.2019 und den Ausführungen im Terminsbericht sind Honorarärzte, die auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages entgeltlich in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Für die Frage des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sei es irrelevant, so der 12. Senat, ob es sich um einen Dienst „höherer Art“ handele. Vielmehr sei auf die etablierten Kriterien „Eingliederung“, „Betriebsmittel“ und „fehlendes Unternehmerrisiko“ abzustellen. Diese Kriterien wurden in dem eine Anästhesistin betreffenden Leitfall bejaht. Die Ärztin sei Teil eines Teams, arbeite im Krankenhaus und sei in dessen Strukturen und Abläufe integriert. Sie arbeite mit den „Betriebsmitteln“ des Krankenhauses und trage kein Unternehmerrisiko. Auf das Vorliegen einer höheren als der in Arbeitsverhältnissen üblichen Vergütung komme es in diesem Fall nicht an. Die Sozialversicherungspflicht könne durch den Wunsch, höhere Entlohnungen zu ermöglichen, nicht außer Kraft gesetzt werden.