Rofo 2019; 191(06): 580-584
DOI: 10.1055/a-0875-1369
Radiologie und Recht
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Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere bei kooperativer Zusammenarbeit (Teil 1)

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Publication Date:
22 May 2019 (online)

Einleitung

Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ist eines der Wesensmerkmale ärztlicher Tätigkeit. Er ist Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben den Grundsatz wie folgt zusammengefasst:

„Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nicht ärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren.“[1]