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DOI: 10.1055/a-0853-9850
Stellungnahme der Rechtskommission des BVA und der DOG zur augenärztlichen Bewertung der Pseudophakie (Kunstlinse) als (Vor-)Schaden in der privaten Unfallversicherung (PUV)[*]
Stand Dezember 2018Publication History
Publication Date:
04 March 2019 (online)
Präambel
Die augenärztliche fachmedizinische Meinung beruht auf erworbener klinischer Erfahrung, objektiven naturwissenschaftlichen Kenntnissen und dem erreichten Stand des medizinisch-technischen Fortschritts. In der privaten Unfallversicherung (PUV) basiert das Versicherungsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag (AUB, allgemeine Unfallversicherungsbedingungen = Versicherungsvertrag) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Unfallversicherer (Versicherungsunternehmen). Die Unfallfolgen sind in der PUV regelmäßig durch den Augenarzt nach anatomisch-funktionellen Gesichtspunkten zu bemessen. Die gutachterliche Bemessung durch den Augenarzt hat besondere Bedeutung, weil er im PUV-Verfahren der alleinige Sachverständige in Bezug auf die Unfallfolgen und die anatomisch-morphologisch sowie funktionell einhergehenden Veränderungen ist. Außermedizinische Gesichtspunkte spielen nämlich keine Rolle und der augenärztliche Gutachter bemisst in eigener Verantwortung und abschließend über die Fakten [1]. Auf dieser Faktenlage (Tatsachengrundlage) hat die PUV sodann im Anschluss in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Es war das Verdienst von Gramberg-Danielsen/Thomann [2], [3] und einer Arbeitsgruppe des HUK-Verbandes 1982/1983, angesichts damals ohne Abstimmung verbreiteter Einstufungshinweise, wichtige Bemessungsempfehlungen für unfallbedingte Standardfolgen am Sehorgan vorgeschlagen zu haben. Heute entsteht erneut zunehmende Unsicherheit, weil einige Unfallversicherer und auch Augenärzte auf durch niemanden autorisierte, untereinander differente Tabellen, z. B. von Burggraf [4], verweisen. Zudem haben der medizinisch-technische Fortschritt in der Ophthalmochirurgie und die Weiterentwicklung von Kunstlinsenimplantaten erhebliche Auswirkungen auf eine Reduzierung der Unfallfolgen bzw. Funktionsstörungen am Sehorgan bei Entfernung oder nach Verlust der körpereigenen Linse. Auch in Bereichen des Sozialrechts sind Änderungen der Bewertungsgrundlagen in Vorbereitung, da nicht jeder Linsenverlust gleichermaßen zu funktionellen Auswirkungen unter anderem auf das Kontrast- und Dämmerungssehen führt. Im Ergebnis der Zusammenkunft der DOG-BVA-Rechtskommission und der gemeinsamen Erörterung der Thematik mit den Gutachtenbeauftragten der Kliniken auf der Jahrestagung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG 2018 in Bonn vom 27.09.–30.09.2018) wird nunmehr die nachfolgende abstrakte Bewertung einer Pseudophakie als (Vor-)Schaden in der PUV empfohlen (siehe [Tab. 1]).
* Diese Stellungnahme erscheint ebenfalls in der Zeitschrift Der Ophthalmologe, Springer Verlag, Heidelberg.
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Literatur
- 1 Lehmann R, Ludolph E. Private Unfallversicherung. In: Kursbuch der ärztlichen Begutachtung. Landsberg am Lech, Hamburg: Ecomed-Storck; 2018. Abschnitt IV-1 bis IV-4
- 2 Gramberg-Danielsen B. Die Bewertung von Augenschäden in der privaten Unfallversicherung. Klin Monatsbl Augenheilkd 1982; 181: 135-137
- 3 Thomann H, Gramberg-Danielsen B. Empfehlungen zur Bewertung von Augenschaden in der privaten Unfallversicherung. Ergebnisse von Sachverständigengesprächen zwischen einer Arbeitsgruppe des HUK-Verbandes und augenärztlichen Gutachtern. Versicherungswirtschaft 1983; 38: 234
- 4 Burggraf MH. Augenärztliche Begutachtung. Stuttgart: Thieme; 2016